§ 18 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER ABSCHNITT – Erhebung
§ 18 LGebG – Fälligkeit
Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, die Behörde hat einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.