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§ 145 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 145 HochSchG – Änderung der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen

Die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen vom 13. August 2012 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 223-41-8, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        "2.
        Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Beschäftigungsphase bis zur Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 54 Abs. 2 Satz 2 HochSchG) vier, anschließend vier bis sechs,".

      2. bb)

        Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

        "3.
        Tenure Track-Professorinnen und Tenure Track-Professoren in Besoldungsgruppe W 2 in der ersten Beschäftigungsphase bis zur Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 HochSchG) vier, anschließend vier bis sechs,".

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

        In Buchstabe a wird die Verweisung "§ 56 Abs. 4 HochSchG" durch die Verweisung "§ 57 Abs. 4 HochSchG" ersetzt.

      4. dd)

        Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5" ersetzt.

      2. bb)

        Folgender Satz wird angefügt:

        "Die Regellehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die Professorinnen und Professoren in den Fächern der Bildenden Kunst eine Klasse nach § 98 Abs. 5 HochSchG mit mindestens zwölf Studierenden für die Dauer der Vorlesungszeit des Semesters betreuen und leiten."

    4. d)

      In Absatz 7 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "Studienplänen und" und die Worte "Studienplänen oder" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b", die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 5" und die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 11 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

      2. bb)

        Folgende neue Nummern 14 und 15 werden eingefügt:

        "14.
        bei Stellvertreterinnen von zentralen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zur Hälfte, bei Stellvertreterinnen von sonstigen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zu einem Viertel; dies gilt jeweils, sofern die Ermäßigung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang reduziert wird,

        15.
        bei Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bis zur Hälfte,".

      3. cc)

        Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 16 und 17.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden nach dem Wort "Lehrveranstaltungsstunden" die Worte "und in dualen Studiengängen insgesamt drei Lehrveranstaltungsstunden" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 4 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  7. 7.

    In § 15 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Zahl "14" durch die Zahl "16" ersetzt.

  8. 8.

    Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 6 Buchst. a geändert.