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§ 98 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 5 – Musik und Bildende Kunst, Sport

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 98 HochSchG – Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz

(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dienen der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung sowie der Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Für die künstlerische Weiterbildung durch die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz gilt § 35 entsprechend.

(2) Jede Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 nimmt entsprechend ihrer Aufgabenstellung die Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils die für Fachbereichsräte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz soll dem Rat der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.

(4) Der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz werden die Finanzmittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen.

(5) Die künstlerischen Lehrveranstaltungen an der Kunsthochschule Mainz finden in der Regel in einer Klasse statt. Die künstlerische Lehre und das künstlerische Studium in Künstlerklassen kann nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der schöpferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden konzentriert werden. Die Kunsthochschule Mainz gewährleistet im Rahmen des Satzes 2 das ordnungsgemäße Studium der eingeschriebenen Studierenden.

(6) Das Nähere regelt die Grundordnung.