Hochschulgesetz (HochSchG)
Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 55 HochSchG – Tenure Track
(1) Soweit dies in der Ausschreibung
- 1.
einer Juniorprofessur oder
- 2.
in begründeten Fällen einer mit der Besoldungsgruppe W 2 bewerteten Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einer befristeten Beschäftigung
vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat (Tenure Track) und die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; § 60 bleibt unberührt.§ 54 Abs. 1 Satz 4 gilt als Einstellungsvoraussetzung auch für die Berufung nach Satz 1 Nr. 2. Die höchstens sechsjährige Beschäftigungsphase mit Tenure Track-Zusage dient auch dem Erwerb der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Abs. 2.
(2) Im Rahmen einer Berufung mit einer Tenure Track-Zusage findet
- 1.
eine Evaluierung mit orientierendem Charakter nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Satz 2 und
- 2.
eine Abschlussevaluierung über die Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten transparenten Kriterien
statt.
(3) Im Berufungsverfahren sind international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen. Das Berufungsverfahren und die Kriterien zur Berufung sowie die Evaluierungsverfahren sind als Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach § 50 Abs. 3 zu regeln.
(4) Im Falle einer erfolgreichen Abschlussevaluierung wird die Professur dauerhaft übertragen, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur kann auf dieselbe oder auf eine höherwertige Professur erfolgen. Sofern im Rahmen der Abschlussevaluierung die Bewährung nicht festgestellt werden konnte, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Professorin oder des Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.