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§ 54 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 54 HochSchG – Juniorprofessur

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist, und

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion übersteigt in der Regel sechs Jahre, im Bereich der Medizin neun Jahre, nicht.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Universität auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Es findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter zum Leistungsstand in Lehre und Forschung oder Kunst frühestens nach dem dritten und spätestens vor Ablauf des vierten Beschäftigungsjahres statt. Das Evaluierungsverfahren regelt die Universität in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 50 Abs. 3. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2, 5 und 7, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Falle gelten die Absätze 1 und 2 und § 51 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.