Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen
§ 56c HBesG – Zulage für Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13
(1) Im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 erhalten
- 1.
Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,
- 2.
Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage,
- 3.
Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,
- 4.
Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,
- 5.
Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
- 6.
Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
- 7.
Konrektorinnen und Konrektoren - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Realschule, Hauptund Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
- 8.
Konrektorinnen und Konrektoren - als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 14, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,
- 9.
Rektorinnen und Rektoren - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13,
- 10.
Rektorinnen und Rektoren - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage
eine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom
- 1.
1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,
- 2.
1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,
- 3.
1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,
- 4.
1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,
- 5.
1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent
des jeweiligen Unterschiedsbetrags.
(3) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 2 ergibt sich in den Fällen des
- 1.
Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe,
- 2.
Abs. 1 Nr. 3 und 4 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 jedoch aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,
- 3.
Abs. 1 Nr. 5 und 10 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe,
- 4.
Abs. 1 Nr. 9 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 der jeweiligen Stufe,
- 5.
Abs. 1 Nr. 6 und 7 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 jedoch aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 in der jeweiligen Stufe, soweit die maßgebliche Schülerzahl nach der Vorbemerkung Nr. 14 der Anlage I mehr als 540 beträgt,
- 6.
Abs. 1 Nr. 8 aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 der jeweiligen Stufe.
(4) 1Die Zulage nach Abs. 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe
- 1.
A 13 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 5 Halbsatz 1,
- 2.
A 14 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2, Nr. 3 und 4 sowie Nr. 5 Halbsatz 2,
- 3.
A 14 einschließlich Amtszulage nach der Fußnote 4 in den Fällen des Abs. 3 Nr. 6
besteht. 2Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 2 und 3 erhalten hat oder erhalten hätte.