Bundesbesoldungsgesetz
Anhangteil
Anlage 1.1.14 BBesG – Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse 2
Militärrabbiner 4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 4
Fachschuldirektor
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5
Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6 , 7
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6
Oberstudienrat
- im höheren Dienst - 8
Regierungsschulrat
- im Schulaufsichtsdienst -
Oberstleutnant 3
Fregattenkapitän 3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Zu Anlage I A 14: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).