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Anlage 1.1.14 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.14 BBesG – Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse 2

Militärrabbiner 4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 4

Fachschuldirektor
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5

Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6 , 7
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6

Oberstudienrat
- im höheren Dienst - 8

Regierungsschulrat
- im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant 3

Fregattenkapitän 3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

2

Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".

3

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

4

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

5

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

8

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

Zu Anlage I A 14: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).