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§ 9 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 FAG – Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 32 zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. 1.

    bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, multipliziert mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Grundsteuer, der im vergangenen Jahr ermittelt wurde (Nivellierungssatz Grundsteuer),

  2. 2.

    bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, multipliziert mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der im vergangenen Jahr ermittelt wurde, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat (Nivellierungssatz Gewerbesteuer),

  3. 3.

    bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2021 erhöht; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2022 erhöht,

  4. 4.

    bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,

  5. 5.

    bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 32 der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres.

Die Prozentsätze, die sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 1 und aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 2 nach Abzug des Gewerbesteuerumlagesatzes ergeben, werden auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.

(3) Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird.

(4) Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das für Inneres zuständige Ministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinden nach § 35 Absatz 3 im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen.

(5) Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.