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§ 35 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 FAG – Ermittlung der Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für Gemeinden die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Abweichend hiervon wird die durchschnittliche Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember jeweils des vorvergangenen und der dem vorvergangenen Jahr vorhergehenden zwei Jahren angesetzt, wenn diese höher ist als die Einwohnerzahl nach Satz 1. Die nach Satz 2 ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden.

(2) Als Einwohnerzahl eines Kreises gilt die Summe der Einwohnerzahlen, die nach Absatz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises ermittelt wurde.

(3) Für die Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahlen im Sinne dieses Gesetzes werden der Einwohnerzahl nach Absatz 1 für Gemeinden und Absatz 2 für Kreise die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre anteilig hinzugerechnet. Die anteilige Hinzurechnung für Gemeinden bestimmt sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die anteilige Hinzurechnung für Kreise und kreisfreie Städte nach § 13 Absatz 2 Satz 2. Es gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Findet bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für Gemeinden Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wird die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre für Gemeinden und Kreise entsprechend ermittelt. Anteilig hinzuzurechnende Einwohnerzahlen sind auf eine ganze Zahl abzurunden.