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§ 32 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 FAG – Bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden

(1) Das Land stellt den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zum Ausgleich

  1. 1.

    der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000,

  2. 2.

    der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),

  3. 3.

    der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007,

  4. 4.

    der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010,

  5. 5.

    der Steuermindereinnahmen, die den Ländern aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen, und

  6. 6.

    der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

erhält, zur Verfügung.

(2) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

(3) Für die Berechnung der Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 und 5, für die Auszahlung der Zuweisung die Vorschriften des § 38 entsprechend.