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§ 18 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 18 GkZ – Voraussetzung und Verfahren

(1) Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder mit rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten ganz oder teilweise übernimmt. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine rechtsfähige Anstalt oder eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Erfüllung der Aufgaben auf den übernehmenden Beteiligten über. Soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise der Vereinbarung zustimmen.

(2) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.

(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muss sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einzelnen Beteiligten gekündigt werden kann. § 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Vereinbarung ist als Verpflichtungserklärung auszufertigen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die eine Aufgabe übertragen werden soll, muss die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen. Die Beteiligten geben die Vereinbarung örtlich bekannt. Für die Änderung und Aufhebung einer Vereinbarung nach Satz 1 gelten § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(6) Sofern ein Mitglied durch Kündigung ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.