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§ 11 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen.

(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.
  2. 2.

    für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zum Betrag von 16,00 € täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13,00 € täglich, soweit die Aufwendungen über 12,50 € täglich beziehungsweise 10,00 € täglich für die Begleitperson hinausgehen,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,

  6. 6.

    für den ärztlichen Schlussbericht.

Sofern die Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053), ersetzt werden kann,

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,

  1. 1.

    wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Elternzeit und während einer Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz und § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl. H. S. 46), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405, ber. S. 534), sowie während einer Zeit, in der die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  2. 2.

    wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist; von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,

  3. 3.

    nach Stellung des Antrags auf Entlassung,

  4. 4.

    wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,

  5. 5.

    solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei

  1. 1.

    einer Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,

  2. 2.

    Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Landes anwenden

der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.

(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem gemäß der Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte zu § 35 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; ber. 2021 I S. 343), aufgeführten Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

(7) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur gelten als Heilkuren. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Eine Mutter/Vater-Kind-Kur kann beihilferechtlich nur anerkannt werden, wenn das Kind

  1. 1.

    das 2. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    bei einem gesunden Begleitkind das 12. Lebensjahr, bei einem erkrankten Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat; bei behinderten Kindern gilt die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte (§ 2) und berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3).