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§ 9 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 2, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 3; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,

  2. 2.

    die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,

  3. 3.

    ein von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnetes Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe; zu Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Heilkur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien; die Heilmittel müssen von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeutin oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten, Krankengymnastin oder Krankengymnasten, Logopädin oder Logopäden, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagogen, Masseurin oder Masseur, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologin oder Podologen angewendet werden; die Höchstbeträge sind in Anlage 4 bestimmt,

  4. 4.

    Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der von einer Ärztin oder von einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 5; dabei kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,

  5. 5.

    Erste Hilfe,

  6. 6.

    die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a SGB V; die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), und zwar allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 BPflV, § 2 Absatz 2 KHEntgG),

    1. a)

      tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz),

    2. b)

      Entgelte für Sondervereinbarungen, Modellvorhaben,

    3. c)

      Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen;

    Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen der Inanspruchnahme von Wahlleistungen bleiben unberücksichtigt, bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,

  7. 7.

    eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen; daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig; bei einer Pflege durch Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

    1. a)

      Fahrtkosten,

    2. b)

      eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegattinnen oder Ehegatten und Eltern der oder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig,

    Aufwendungen nach den Halbsätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe KR 7 Stufe 6 der Anlage C zum TV-L zuzüglich des Arbeitgeberanteils der VBL sowie der Sozialversicherung),

  8. 7a.

    eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt wurde, die häusliche Krankenpflege nach Nummer 7 nicht ausreichend ist und keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt,

  9. 8.

    eine Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, höchstens acht Zeitstunden täglich; Voraussetzung ist, dass

    1. a)

      die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer krankheitsbedingten notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,

    2. b)

      im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Absatz 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    3. c)

      keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann,

    4. d)

      die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist,

    oder, wenn e ein nach ärztlicher Bescheinigung an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- oder Haushaltshilfe vermieden wird; die Buchstaben a bis e gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung; die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig; Nummer 7 Halbsatz 3 gilt entsprechend; werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig; die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7 Halbsatz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu 36,00 € täglich, nicht beihilfefähig,

  10. 9.

    Fahrten

    1. a)

      im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus; eine Rückbeförderung wegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in ein wohnortnahes Krankenhaus ist nicht beihilfefähig,

    2. b)

      als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

    3. c)

      als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),

    4. d)

      zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation oder eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist,

    5. e)

      zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen;

    Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig; höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), genannte Betrag beihilfefähig; bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nach dem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig; Voraussetzung für die beihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Fahrten,

  11. 10.
    1. a)

      Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26,00 € täglich; ist eine Begleitperson erforderlich, sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 € täglich beihilfefähig; die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,

    2. b)

      Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, bis zur Höhe von 9,00 € täglich; dies gilt nicht wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird,

    3. c)

      Betten- und Platzfreihaltegebühren, die für Unterbrechungen durch Krankheit der oder des Behandelten erhoben werden, bis zur Höhe von 5,50 € täglich,

  12. 11.

    Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig sind auch von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Aufwendungen für die Registrierung sowie der Ausfall an Arbeitseinkommen; dies gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen,

  13. 12.

    eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,

  14. 13.

    eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27a SGB V gelten bis auf die folgenden Abweichungen entsprechend: die notwendigen Aufwendungen sind nach dem Verursacherprinzip zuzuordnen und in voller Höhe beihilfefähig; die Paare müssen nicht verheiratet sein,

  15. 13a.

    Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Nummer 13 vornehmen zu können; der Anspruch besteht nicht für Frauen, die das 40. und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben; § 27a Absatz 5 SGB V gilt entsprechend,

  16. 14.

    eine Sterilisation, die aus medizinischen Gründen notwendig ist,

  17. 15.

    eine ambulante, voll- und teilstationäre Komplextherapie; soweit dabei nichtärztliche Leistungen erbracht werden, müssen diese von Angehörigen von Gesundheits-und Medizinalberufen geleistet werden,

  18. 16.

    Humangenetische Untersuchungen, wenn sie im Rahmen von Behandlungen erforderlich sind und nicht nur analytischen/diagnostischen Zwecken dienen; es gelten folgende Ausnahmen:

    1. a)

      bei einem Gentest bei erhöhtem Brust- und Eierstock-Krebsrisiko (für interdisziplinäre Erstberatung und Stammbaumerfassung sowie Mitteilung des Genbefunds wird eine einmalige Pauschale pro Familie in Höhe von 900 € beihilferechtlich anerkannt),

    2. b)

      bei einem Indexfall (an Brust- und/oder Eierstockkrebs erkrankte Person) wird eine Pauschale in Höhe von 5.900 € beihilferechtlich anerkannt; wenn die ratsuchende Person gesund ist und nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird, kann eine Pauschale in Höhe von 360 € anerkannt werden; soweit die Untersuchungen nicht in dafür von der Deutschen Krebshilfe oder von der Deutschen Krebsgesellschaft zertifizierten Zentren erfolgen, muss glaubhaft gemacht werden, dass gleichwertige medizinische Standards zur Anwendung kommen,

  19. 17.

    Aufwendungen für empfängnisregelnde Mittel bei Personen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, darüber hinaus nur, wenn sie als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit von einer Ärztin oder von einem Arzt verordnet werden,

  20. 18.

    eine Soziotherapie, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird; dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist; Voraussetzungen, Ziele, Inhalt, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Soziotherapie bestimmen sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 SGB V),

  21. 19.

    eine ambulante neuropsychologische Behandlung, wenn sie der Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung dient, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und durchgeführt wird von Fachärztinnen oder Fachärzten für

    1. a)

      Neurologie,

    2. b)

      Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

    3. c)

      Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

    4. d)

      Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

    die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen;

    dies gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

    1. a)

      Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

    2. b)

      ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

    3. c)

      psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

    4. d)

      Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

    wenn diese über neuropsychologische Zusatzqualifikationen verfügen;

    je Krankheitsfall sind beihilfefähig:

    bis zu fünf probatorischen Sitzungen, sowie

    1. a)

      bei einer Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten,

    2. b)

      bei einer Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten,

    3. c)

      bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten;

    nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich einer Behandlung, wenn

    1. a)

      ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS) oder Intelligenzminderung,

    2. b)

      es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

    3. c)

      die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 1.

    Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    Mund- und Rachentherapeutika, sofern diese nicht wegen einer Pilzinfektion oder bei geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-Nasen-Ohrenbereich medizinisch notwendig sind,

  3. 3.

    Arzneimittel gegen Reisekrankheit,

  4. 4.

    für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

  5. 5.

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, Geriatrika und Stärkungsmittel,

  6. 6.

    Aufwendungen zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz; die Beihilfefähigkeit von ärztlich verschriebenen Arznei- und Hilfsmitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ist nur dann zu bejahen, wenn die erektile Dysfunktion Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit ist (also insbesondere einer Arteriosklerose, eines Diabetes mellitus, einer ausgedehnten Operation im kleinen Becken (Tumor) oder nach Querschnittslähmung, etc.),

  7. 7.

    Präparate zur Behandlung von Haarausfall.

(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

  1. 1.

    für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen,

  2. 2.

    für bestimmte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen,

  3. 3.

    für

    1. a)

      Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,

    2. b)

      unwirtschaftliche Arzneimittel,

    3. c)

      Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis

    ausschließen,

  4. 4.

    für die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Heilbehandlungen begrenzen.