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§ 3 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Persönlicher Geltungsbereich

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BhVO – Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.

    die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,

  2. 2.

    die im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

  1. 1.

    Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners,

  2. 2.

    Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner und Kinder von beihilfeberechtigten Waisen.