Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Persönlicher Geltungsbereich

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BhVO – Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

  3. 3.

    Witwen und Witwer sowie die in § 27 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.

Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.

(2) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 auch andere natürliche und juristische Personen.

(3) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch

  1. 1.

    wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,

  2. 2.

    während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,

  3. 3.

    bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder gepflegt wird,

  4. 4.

    während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder ein sonstiger pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird,

  5. 5.

    bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat

sowie in den Fällen nach § 80 Absatz 5 Satz 3 Landesbeamtengesetz.