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§ 47 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Straßenreinigung, Schlussbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BbgStrG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 eine Straße verunreinigt, beschädigt oder zerstört,

  2. 2.

    entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,

  3. 3.

    einer nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 18 Absatz 5 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder entgegen § 18 Absatz 6 auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

  5. 5.

    entgegen § 19 eine Straße unerlaubt nutzt oder einer nach § 20 ergangenen vollziehbaren Anordnung zur Beendigung der Nutzung nicht nachkommt,

  6. 6.

    entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,

  7. 7.

    entgegen § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,

  8. 8.

    einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,

  9. 9.

    entgegen § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,

  10. 10.

    Anlagen der Außenwerbung entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, 2 und 4 errichtet oder entgegen § 24 Abs. 7 Satz 2 an Brücken anbringt,

  11. 11.

    vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 9 von den Verboten des § 24 Abs. 1, 4 und 7 zugelassen wurde,

  12. 12.

    entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet

  13. 13.

    entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,

  14. 14.

    entgegen § 40 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 36 Abs. 1 festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt,

  15. 15.

    als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Verpflichteter nach § 49a Absatz 5 einer Satzung nach § 49a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Gleiche gilt für denjenigen, der im Falle von ungeklärten Eigentumsverhältnissen nach § 49a Absatz 4 Satz 4 die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen hat, weil er die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 12, 13 und 15 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 und 14 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Straßenbaubehörden gemäß § 46 Abs. 2.