Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Straßenreinigung, Schlussbestimmungen
§ 47 BbgStrG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 eine Straße verunreinigt, beschädigt oder zerstört,
- 2.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
- 3.
einer nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
- 4.
entgegen § 18 Absatz 5 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder entgegen § 18 Absatz 6 auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- 5.
- 6.
entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
- 7.
entgegen § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
- 8.
einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- 9.
entgegen § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
- 10.
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, 2 und 4 errichtet oder entgegen § 24 Abs. 7 Satz 2 an Brücken anbringt,
- 11.
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 9 von den Verboten des § 24 Abs. 1, 4 und 7 zugelassen wurde,
- 12.
entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet
- 13.
entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
- 14.
entgegen § 40 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 36 Abs. 1 festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt,
- 15.
als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Verpflichteter nach § 49a Absatz 5 einer Satzung nach § 49a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Gleiche gilt für denjenigen, der im Falle von ungeklärten Eigentumsverhältnissen nach § 49a Absatz 4 Satz 4 die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen hat, weil er die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 12, 13 und 15 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 und 14 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Straßenbaubehörden gemäß § 46 Abs. 2.