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§ 36 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BbgStrG – Planungsgebiet

(1) Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, kann bei Landesstraßen das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast durch Rechtsverordnung und bei Kreisstraßen der Träger der Straßenbaulast durch Satzung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung oder Satzung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder mit Bekanntgabe der Plangenehmigung außer Kraft. Die Dauer der Wirksamkeit eines Planungsgebietes ist auf die Vierjahresfrist der Veränderungssperre des § 40 Abs. 2 anzurechnen.

(2) Ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung oder Satzung über das Planungsgebiet dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(3) Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist unter Angabe von Ort und Zeit darauf hinzuweisen, dass während der Geltungsdauer der Festlegung bei den Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht bereitliegen.

(4) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.