Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BbgStrG – Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen

  1. a)

    für Landesstraßen, soweit nicht Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, sowie für Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde,

  2. b)

    für Kreisstraßen von den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind,

  3. c)

    für Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind,

  4. d)

    für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.

(3) Die Landkreise können durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaues dem Landesbetrieb Straßenwesen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.