Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Benutzung der öffentlichen Straße

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgStrG – Besondere Nutzungen

Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn für eine übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder sie einer baulichen Anlage dient, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und ihre Entscheidung zu beachten. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Genehmigung aufzuerlegen.