§ 19 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Benutzung der öffentlichen Straße
§ 19 BbgStrG – Besondere Nutzungen
Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn für eine übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder sie einer baulichen Anlage dient, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und ihre Entscheidung zu beachten. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Genehmigung aufzuerlegen.