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Art. 39 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BayRiG – Ausübung des Amts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig. Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 18 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und Art. 44 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.

(3) Ein Mitglied des Präsidialrats ist von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozessordnung vorliegen; gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. Über das Vorliegen der Ausschlussgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

(4) Die Mitglieder des Präsidialrats und deren Stellvertreter haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat oder nach Beendigung des Richterverhältnisses über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.