Werkvertragsrecht

Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht ist in den §§ 631 ff BGB geregelt. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in welchem sich der Unternehmer zur Herstellung eines vom Auftraggeber gewünschten Werks und der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zum sehr ähnlichen Dienstvertrag ist beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und keine bloße Erbringung von erfolgsunabhängigen Dienst- oder Arbeitsleistungen. Besonderheiten ergeben bis bezüglich der Beendigung durch die Kündigung und der Fristeinhaltung.

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