„Scheidung per SMS“, „Internetscheidung“ oder "Notar Scheidung"

Vertragsarzt Kassenarztrecht
09.05.20063959 Mal gelesen
Wie Rückschritt als Fortschritt vermarktet wird.
Was Rückschritt ist, zeigt sich überdeutlich, wenn sich muslimischer Fundamentalismus mit westlichem Fortschrittsglauben vermählt: Für muslimische Männer ist es dank moderner Technologie jetzt möglich per SMS oder E-Mail die werte Gattin davon in Kenntnis zu setzen, dass die Ehe gescheitert ist. Nach traditionellem muslimischem Recht war es zuvor noch notwendig, dass der Mann im Beisein zweier (natürlich männlicher) Zeugen dreimal wiederholt "ich verstoße Dich". Dieser "Fortschritt" im Scheidungsrecht stößt zunehmend bei Frauen in der islamischen Welt auf Widerstand, es wird gefordert, dass Männer, die sich solchen Methoden bedienen, der Frau zumindest eine Entschädigung in 10-facher Höhe des einstigen Brautpreises zahlen sollen.
Diese Diskussion sollte uns keineswegs exotisch anmuten, nur weil uns diese spezielle Art des Scheidungsrituales nach männlichem Willen fremd ist. Auch bei uns findet man jede Menge Eintragungen, wenn man das Stichwort "Onlinescheidung" in eine Suchmaschine eingibt. Es existieren sogar Websites mit diesem Begriff. Natürlich ist alles, was über das Web abgewickelt wird in höchstem Maße cool. So konnte man vor wenigen Tagen auf der Website des Senders "N24" unter der Rubrik "Scheidung per Mausklick" ein Bild von Til und Dana Schweiger betrachten mit der bedauernden Unterschrift: "lassen sich noch offline scheiden". Das arme rückständige Ehepaar Schweiger will offenbar noch nicht so recht an den "Fortschritt" glauben.
Natürlich ist das alles juristischer Unsinn: Nach wie vor wird eine Scheidung ausschließlich vom Richter ausgesprochen und an diesem Verfahren muss zumindest ein Anwalt mitwirken. Dies ist auch gut so.
Auch "Onlinescheidungen", die sich im rechtlichen Zulässigkeitsbereich bewegen, sind dringend und aus gutem Grund abzulehnen. Einschmeichelnde Werbeversuche, nach denen "Geld und Nerven" gespart werden, sind nur bedingt richtig. Die Nachteile von solchem "Fortschritt" sind überwiegend.
Zum einen ist schon das Werben mit einer Zeitersparnis höchst problematisch, allenfalls wird der Weg zum Rechtsanwalt erspart bleibt, da man ihm die notwendigen Daten per Vordruck über e-mail geschickt hat. Die Gebühren sind aber exakt die Gleichen, da der Scheidungswillige für das Betreiben des Prozesses einerseits und für die Wahrnehmung des Termins andererseits bezahlen muss. Diese Gebühren sind gesetzlich vorgeschrieben. Fazit ist, dass für weniger Beratung als zuvor das gleiche Geld verlangt wird bzw., da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bindend ist, verlangt werden muss. Die Frage, wie man "seinen" Anwalt am Terminstag finden soll, wäre auch noch zu klären. Dieser sollte dann ggf. ein Pappschild mit seinem Namen um den Hals mit sich führen, wie bei der Flugankunft von Pauschaltouristen. Dann sieht gleich jeder "cool, der macht schon eine Online-Scheidung".
Besonders schlimm muss das Beratungsdefizit sich auswirken, wenn zum Beipiel ein Ehepartner aus "schlechtem Gewissen" dem schnellen Scheidungswunsch seines Partners nachgibt. Sicherlich ist eine bei einem einmaligen Seitensprung ertappte Frau eher bereit, einer schnellen unterhaltslosen Scheidung zuzustimmen, als sie dies normaler Weise getan hätte. Gleiches gilt natürlich umgekehrt beim Ehemann, der, um sein "schlechtes Gewissen" zu bewältigen höheren Unterhalt unterschreibt, als er schuldet. Diese Gründe könnten ohne Weiteres vertieft werden. Bis zum Jahr 2001 haben jahrzehntelang viele Notare ohne juristische Bedenken Eheverträge beurkundet, in denen manchmal sogar trotz bestehender Schwangerschaft Frauen auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Teilhabe am vom Mann erworbenen Vermögen verzichtet wurde, nur um "geheiratet" zu werden. Erst im Jahr 2001 hat das Bundesverfassungsgericht entscheidende Aussagen zur Sittenwidrigkeit solcher Eheverträge gemacht. Ich sehe keinen Unterschied, warum bei einer anonymen sog. "Onlinescheidung" solchem Ungleichgewicht bei Scheidungen nicht erneut Tür und Tor geöffnet wird.
Die Beratungsfunktion des Anwalts unter vier Augen enthält immer auch einen "menschlichen", "pädagogischen" und auch "psychologischen" Aspekt. Hierzu gehört, die Mittel und langfristigen Interessen desjenigen zu vertreten, der kurzfristig unter Druck oder unter Eindruck eines "schlechten Gewissens" allzu schnell bereit ist, auf alles zu verzichten. Das schlechte Gewissen ist in einem halben Jahr verschwunden, der erklärte Verzicht auf Unterhalt anlässlich einer Onlinescheidung bleibt ein Leben lang wirksam.
Allein aus diesem Grund fordert das Berufsrecht der Anwälte diese zur Parteilichkeit auf, d. h. der Spruch "wir nehmen uns zu Zweit einen Anwalt" ist meistens, sollte es sich nicht um eine Mediation handeln, falsch. Der Anwalt kann und soll nur ein Interesse wahrnehmen, natürlich muss er dies nicht aggressiv und ohne Bemühen um Ausgleich mit dem anderen Ehepartner machen, solch ein Ausgleich wird aber bei der sog. "Web-Scheidung" verunmöglicht.
Selbst dem Versuch, von Gerichtswegen "Scheidung Online" zu erproben, muss mit äußerstem Misstrauen begegnet werden. Bei diesem Probeversuch werden die Scheidungsdaten dem Gericht per E-Mail übermittelt, so dass die Datensätze von der Justiz nicht noch einmal erfasst werden müssen. Wunderbar, auf diese Weise können Arbeitsplätze weiter abgebaut werden und dem "Fortschritt der Gesellschaft" ist weiter gedient. Es fragt sich nur, warum die Anwaltskammer uns Anwälten auferlegt, die Mandanten über die fehlende Vertraulichkeit von E-Mailschreiben ausführlich zu beraten. In viel größerem Maße als bei "herkömmlichen" Schriftsätzen kann sich letztlich jeder, d. h. jede Privatperson und jede amtliche Stelle dieser Daten bedienen. In diesem Bereich steht der Datenschutz ohnehin oft nur noch auf dem Papier. Wenn die Justiz jetzt Selbsterprobungsversuche durchführt, um die "gläserne Scheidung" aus Kosten- und Personalersparnisgründen durchzuführen, muss dies in aller Schärfe kritisiert werden.
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang auch die Idee von Politikern erwähnt werden, eine "Notarscheidung" einzuführen, d. h. in Zukunft auf die Mitwirkung eines unabhängigen Richters bei der Scheidung ganz zu verzichten. Waren es nicht letztlich die unabhängigen Richter des Bundesverfassungsgerichtes, die den Notaren, die jetzt die Scheidung selbst durchführen wollen, die Grenzen ihrer Tätigkeit aufzeigen mussten. Hätten diese, währen sie auf dem Gebiet des Familienrechtes ebenso wie Fachanwälte für Familienrecht oder Familienrichter spezialisiert gewesen, doch selbst rechtlich Verträge als "sittenwidrig" zuordnen müssen, bei denen Frauen auf alle Rechte verzichteten.
Wenn immer wieder beteuert wird, dass solche Ausnahmen von der Zuständigkeit der Richter nur bei "ganz einfachen" Scheidungen in Betracht kommt, so muss gefragt werden, wer denn in Zukunft den Rentenausgleich überprüfen soll, ein höchst kompliziertes Verfahren, das selbst viele Rechtsanwälte nicht beherrschen, wenn nicht der Richter. Immerhin entsprechen € 100,00 Rente einem Betrag von € 23.000,00, sodass man sich leicht ausmalen muss, wie hoch die Haftungsrisiken sind. Bei Berechnung des Versorgungsausgleiches durch einen Richter und Mitwirkung von zumindest einem kompetenten Rechtsanwalt ist eine Gewähr dafür gegeben, dass die Zahlen überprüft werden. Wenn aber Fehler passieren sollten, so besteht beim Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung. Bei einem Notar dagegen weiß jeder, der sich mit Haftungsfragen eines Notars jemals beschäftigt hat, dass dieser in der Praxis fast nie haften muss.
Fazit ist, dass weder die "Onlinescheidung", noch eine sog. "Notarsscheidung" einen Fortschritt bedeuten. Mit solchen Vereinfachungen, die noch dazu finanziell in der Regel kaum etwas bringen, würden mehr als 100 Jahre gewachsene und ausgewogene Rechtsgeschichte beseitigt. Zum Schutz des finanziell und mental schwächeren Teils in einer Ehe bedarf es nach wie vor der Mitwirkung von Richter und Anwalt.
Rechtsanwalt Arnold, Fachanwalt für Familienrecht