Amtsgericht Neu-Ulm: „Wollen Sie mich ficken?“ ist keine Beleidigung.

Strafrecht
15.07.2015636 Mal gelesen
Das AG Neu-Ulm sprach einen Mann vom Vorwurf der Beleidigung frei, der sich von zwei Polizeibeamten während einer Verkehrskontrolle schikaniert fühlte (Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 5 CS 116 JS 5440/15).

Der Mann war im Januar 2015 nicht angeschnallt gefahren und daraufhin kontrolliert worden. Auf mehrfache Nachfrage verneinte er, Alkohol getrunken zu haben. Die Zustimmung zu einem Alkoholtest verweigerte er. Als die Polizeibeamten daraufhin sein Fahrzeug seiner Meinung nach zu penibel kontrollierten, fühlte sich der 71jährige provoziert und fragte einen der Beamten: "Wollen Sie mich ficken? Haben Sie nichts Besseres zu tun?".

Das Gericht sprach den Rentner jedoch frei. Das F-Wort habe heute keinen durchgehend sexuellen Bezug mehr, sondern es komme auf den Zusammenhang an. Vielmehr handele es sich vorliegend um eine wenn auch harsche Form der Kritik an der Art und Weise der Kontrolle durch die Beamten.

Hätte der 71jähre allerdings das "Du" statt das "Sie" verwendet, hätte die Sache anders ausgesehen. Ob eine Beleidigung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Zu beachten ist dabei, daß nicht nur die Verwendung bekannter einschlägiger Begriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu tangieren. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit "Du" anspricht oder wenn man dessen gesellschaftlichen Status deliktisch relevant herabsetzt.

§ 185 StGB normiert:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre.  Eine versuchte Beleidigung ist nicht strafbar. Strafbar ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Die beleidigende Äußerung kann verbal, schriftlich, bildlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muß ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Als Beamtenbeleidigung bezeichnet man die Beleidigung eines Amtsträgers, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wurde.

Generell ist bei Polizeikontrollen allein schon zum Zwecke der Deeskalation von allen Beteiligten auf die Wortwahl zu achten. Der Kontrollierte befindet sich regelmäßig in einer Ausnahmesituation. Besonders wichtig ist für den Kontrollierten auch, daß er nicht in den strafrechtlichen Bereich des sog. Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gerät, § 113 StGB. Denn Widerstand leisten ist bereits jedes, auch untaugliche oder erfolglose Unternehmen, die Diensthandlung des Amtsträgers durch Tun oder Unterlassen zu erschweren.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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