Höherers Elterngeld durch Sonderzahlung? - BSG, Urteil vom 29.06.2017 - B 10 EG 5/16 R

Sozialrecht
16.07.2017217 Mal gelesen
Der Arbeitgeber zahlt seinen Mitarbeitern oft zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Anspruchsgrundlagen dafür sind unterschiedlich. Das kann ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag sein, aber auch eine betriebliche Übung. Beim Elterngeld wirkt sich das jedoch nur bedingt positiv aus.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmerin N. war als Angestellte tätig. Sie hatte Anspruch auf ein "Jahresgehalt". Davon bekam sie monatlich ein Vierzehntel, ein weiteres Vierzehntel jeweils im Mai als Urlaubs- und im November als Weihnachtsgeld. Nachdem N. als junge Mutter Elterngeld beantragt hatte, wollte die Elterngeldstelle die beiden Einmalzahlungen nicht mitrechnen.

Das Problem: Beim Elterngeld sind als Einkommen - vereinfacht ausgedrückt - die um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bruttoeinnahmen anzusetzen. Aber dann kommt's: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind", sagt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Das Urteil: "Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. (.). Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen" (BSG, Urteil vom 29.06.2017, B 10 EG 5/16 R, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N's Elterngeld fällt nun auf Dauer wohl doch etwas mäßig aus. Gut, der Höchstbetrag geht eh nicht über die 1.800-Euro-Grenze hinaus. Aber wenn im Jahr gleich zwei Gehälter fehlen - das merkt man. Das schränkt den Konsum ein. Auf der anderen Seite: Gesetz ist Gesetz. Vielleicht hilft es, Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch jeden Monat anteilig zu zahlen.