Wann zahlt die Hausratsversicherung?

Rechtsschutzversicherungsrecht
24.08.201735 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat in einem neuen Urteil entschieden, wo die Grenzen der Eintrittspflicht der Hausratsversicherung liegen, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Das OLG Hamm hat in einem neuen Urteil entschieden, wo die Grenzen der Eintrittspflicht der Hausratsversicherung liegen, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

 

Im vorliegenden Sachverhalt war die Klägerin des Nachts mit dem Fahrrad unterwegs. Auf dem Gepäckträger hatte sie zuvor ihre Handtasche deponiert. Sie stoppte ihre Heimreise, um sich von einem Kollegen zu verabschieden. In diesem unbeobachteten Augenblick wurde ihr die Handtasche entwendet. Die sofort verständigte Polizei konnte den Täter nicht stellen.

 

In dieser Nacht schlief die Klägerin in einer anderen Wohnung. Als sie morgens in ihre eigene Wohnung kam, war es bereits zu spät: Schmuck, Handys, Laptop und andere Wertgegenstände in einem Wert von ca. 17.000 Euro waren gestohlen worden.

 

Von ihrer Versicherung verlangte die Klägerin nun die Hälfte des Wertes.

 

Das OLG Hamm wies die Forderungen aber mit der Begründung zurück, dass hier kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorlag. Diese sahen nämlich vor, dass die Versicherung nur schadensersatzpflichtig ist, sofern der Versicherungsnehmer nicht fahrlässig handelt. Das OLG sah aber im Verhalten der Klägerin aber ein solches. Die sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen.

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller empfiehlt daher, Handtaschen stets am Körper zu tragen, um so dem Vorwurf der Fahrlässigkeit entgegentreten zu können. Versicherungen schließen ihre Eintrittspflicht bei fahrlässigem Handeln regelmäßig aus.

 

Sollten Sie Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden sein oder sich in einem Rechtsstreit mit ihrer Versicherung befinden, steht Ihnen Rechtsanwalt Cäsar-Preller in Wiesbaden mit Rat und Tat zur Seite.

 

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 - 20 U 174/16

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

 

8937/13 - Aufsatz Hausratsversicherung