Reisegepäckverlust – Schadensersatzanspruch gegen den Luftfrachtführer

Presserecht
17.03.20064056 Mal gelesen

Kommt einem Reisenden im Rahmen einer internationalen Flugbeförderung Reisegepäck abhanden, so kann sich der daraus resultierende Schadensersatzanspruch gegen den Luftfrachtführer aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben. Die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens setzt grundsätzlich voraus, dass Abgangs- und Bestimmungsort der Flugreise im Hoheitsgebiet zweier Vertragsstaaten gelegen sind. Maßgebliche Norm für den Schadensersatzanspruch bei Gepäckverlust ist Art. 17 Abs. 2 MÜ. Demnach ist der Luftfrachtführer dann für den Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks verantwortlich, wenn sich der Verlust im Verlauf der Luftbeförderung und in Obhut des Luftfrachtführers ereignet. Diese Voraussetzung ist indiziert, sofern der Reisende den Verlust unmittelbar nach Landung des Fluges an dem Gepäckschalter des Luftfrachtführers anzeigt. In der Regel bedient sich der Luftfrachtführer hierfür des Abfertigungsagenten Globe-Ground. Dieser erteilt dem Reisenden im Zuge der Verlustmeldung eine Referenznummer und händigt ihm ein entsprechendes Bestätigungs- und Informationsblatt nebst einer Inhaltsliste aus. In dem Informationsschreiben wird der Reisende zumeist gebeten nach dem Verstreichen von 5 Tagen, ohne dass das Gepäck gefunden wurde, für weitere Nachforschungen die Inhaltsliste mit detaillierten Beschreibungen des Gepäckinhalts zu übersenden.  

Kommt der Reisende dem Übersendungsverlangen nicht sofort nach, so ist ihm ein Schadensersatzanspruch nicht etwa aus dem Grund verwehrt. Denn das Gesetz sieht eine über die Anzeige bei Globe-Ground hinausgehende Anzeigepflicht gerade nicht vor. Der Gesetzgeber hat im Falle des Reisegepäckverlusts im Gegensatz zur Beschädigung von Reisegepäck gerade auf die Regelung von Anzeigefristen verzichtet. Demgemäß spricht     Art. 31 Abs. 2 MÜ ausdrücklich nur von Anzeigefristen im Falle der Beschädigung von Reisegepäck.

Beruft sich ein Luftfrachtführer gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Reisenden darauf, dass dieser die Inhaltsliste etwa erst 6 Wochen nach dem Gepäckverlust übersandt und somit eine Suche nach dem Gepäck unmöglich gemacht habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass es einer derartigen Mitwirkungspflicht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht bedarf. Eine solche ist für den Reisenden zudem nicht allein aus dem Informationsblatt heraus erkennbar und bedarf gegebenenfalls einer gesonderten Aufforderung seitens des Luftfrachtführers aus dem sich die Bedeutung der schnellen Übersendung der Inhaltsliste für das Auffinden des Gepäckinhalts ergibt.

Abgesehen davon, dass das Gesetz keine Fristen für die Mitwirkung des Reisenden bei in Verlust geratenen Gepäckstücken vorsieht, empfiehlt es sich für die Schadensermittlung möglichst zeitnah nach dem Abhandenkommen des Gepäcks eine genaue Auflistung des Gepäckinhalts vorzunehmen. Dies ist mitunter Voraussetzung für eine glaubwürdige gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs, da die Gerichte davon ausgehen, dass sich der Reisende unmittelbar nach Reiseende genauer an den Inhalt seines Gepäcks zu erinnern vermag. Für die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gem.      Art. 17 Abs. 2 MÜ ist ein Nachweis über die Schadenshöhe zu erbringen, wofür die Vorlage entsprechender Kaufbelege von Vorteil ist. Hilfsweise kann jedoch der Wert des abhanden gekommenen Inhalts auch mittels aktueller Katalogangaben oder Internetangeboten vergleichbarer Gegenstände dokumentiert werden. Von Bedeutung für die Wertermittlung und daher in die Auflistung mit aufzunehmen ist zudem, der Anschaffungszeitraum der jeweiligen Gegenstände, so dass etwa bei gebrauchter Kleidung gegebenenfalls ein sogenannter Abzug Alt für Neu vorgenommen werden muss. (Anja Heim für RA Kornblum)