Geblitzt - Anforderungen an die Fahreridentifzierung

Geblitzt - Anforderungen an die Fahreridentifzierung
01.09.20136573 Mal gelesen
Entscheidend für die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie, die (u.a.) auf dem Bestreiten der Fahrereigenschaft beruht, ist ob das Beweisfoto in der vorliegenden Qualität als Grundlage für einen morphologischen Bildvergleich zur Feststellung von Identität oder Nichtidentität geeignet ist.

Das Amtsgericht Warstein verurteilte eine Autofahrerin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. 

Die Betroffene hatte sich im Termin nicht eingelassen.Trotzdem wurde sie auf dem vom Geschwindigkeitsverstoß gefertigten Beweisfoto vom Gericht erkannt. Der Richter sah ihre Fahrereigenschaft als erwiesen an. Er hatte sich dabei der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Dieser hat ausgeführt, bei einem Vergleich des Beweisfotos in der Akte mit der persönlichen Inaugenscheinnahme der Betroffenen unter zur Zuhilfenahme technischer Mittel haben sich keine Widersprüche zu dem Beweisfoto ergeben. Insbesondere der hohe Haaransatz, die Nase und der Mund stellten keinen Widerspruch zum Beweisfoto dar. Der relativ hohe Oberlippenraum sei ein seltenes Merkmal. Daher bestehe aus seiner Sicht höchstwahrscheinlich eine Identität der Betroffenen mit der auf dem Beweisfoto erkennbaren Person. Diesen Ausführungen des Sachverständigen schloss sich der Bußgeldrichter nach persönlicher Inaugenscheinnahme an. Die markante Kinnpartie, die Nase, die Wangenknochen, der Mund, die hohe Stirn und der Haaransatz sowie die Größe der Augen stimmten so deutlich mit der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person überein, dass das Gericht aufgrund dieser Inaugenscheinnahme und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen keinen Zweifel an der Identität mit der gefahrenen Person hatte.

Die Betroffene griff die Verurteilung mit der Rechtsbeschwerde an und war damit erfolgreich. 

Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob das Urteil auf, weil die Urteilsausführungen des Amtsrichters zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer durch das Tatfoto lückenhaft waren (Aktenzeichen: 5 RBs 33/13, Beschluss vom 2.4.2013)  

In seiner Begründung erinnert der zuständige 5. Senat des OLG Hamm auf die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung der Fahreridentifizierung anhand eines "Blitzerfotos".  

Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigter Lichtbilder gilt im Grundsatz Folgendes:Zunächst hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist.

Dazu kann der Tatrichter entweder die in der Bußgeldakte enthaltenden Lichtbilder durch eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf diese zum Bestandteil des Urteils machen. Oder er muss im Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe und zum Bildinhalt machen und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei einer eigenen Betrachtung des Lichtbildes die Überprüfung von dessen Ergiebigkeit ermöglicht wird. 

Im vorliegenden Fall hatte der Tatrichter beides nicht gemacht.

Weder hatte er deutlich und zweifelsfrei klargemacht, dass er sich bei seiner Überzeugungsbildung, der Betroffene sei mit dem abgebildeten Fahrer identisch, auf das Beweisfoto beziehe (somit war es den OLG-Richtern verwehrt, zu überprüfen, ob das Beweisfoto für die Überprüfung geeignet ist), noch hatte er die Bildqualität noch die abgebildete Person im Einzelnen beschrieben.

Soweit das Urteil einzelne Identifizierungsmerkmale aufgezählt hat, entbehrten auch diese im Wesentlichen einer ausreichend genauen Beschreibung. 

Fazit für die Praxis:

Wer einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid mit einem zweifelhaften Beweisfoto erhält, auf dem der Fahrer schlecht erkennbar ist, sollte in Erwägung ziehen Einspruch einzulegen (vorbehaltlich des Bestehens einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die die unter Umständen anfallenden Kosten für ein Vergleichsgutachen trägt).   

Entscheidend für die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie, die (u.a.) auf dem Bestreiten der Fahrereigenschaft beruht, ist ob das Beweisfoto in der vorliegenden Qualität als Grundlage für einen morphologischen Bildvergleich zur Feststellung von Identität oder Nichtidentität geeignet ist.Die Verwertbarkeit des Fahrerbildes zur Beurteilung der Fahreridentität ist von zwei Faktoren abhängig: 

-       Der Anzahl der abgebildeten Merkmale

-       Der Erkennbarkeit von Merkmaldetails bei den abgebildeten Merkmalen.

Die Erkennbarkeit der Merkmalsdetails hängt von der Qualität des Fahrerbildes ab, die im Wesentlichen aus 

-       Bildauflösung

-       Bildausleuchtung und

-       Kontrastgebung

 

Generell gilt: Je weniger individuelle Merkmale einer Person abgebildet sind, destso höher sind die Anforderungen an die Bildqualität, d.h., destso mehr Merkmaldetails müssen abgebildet sein. Dann ist die realistische Chance gegeben, dass die Behörde oder ein Bußgeldrichter das Verfahren einstellt oder ein Freispruch erfolgt.

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Hinweis in eigener Sache: 

Wir arbeiten mit Sachverständigen zusammen, die auch zur Frage der Verwertbarkeit des Frontfotos zur beweissicheren Personenidentifikation stellen nehmen.

Darüber hinaus werden von uns selbstverständlich auch die Messungen auf Schwachstellen untersucht. Gerne bin ich bereit, Sie in Ihrem Bußgeldverfahren zu verteidigen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bin ich auf die Vertretung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de