Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist neben dem Verwaltungsakt eine weitere mögliche Handlungsform der Verwaltung. Seine grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 54 ff. VwVfG. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in diesem Sinn ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen sind koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge zu unterscheiden, da das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an diese beiden Ausformungen stellt.

Fachartikel zum Thema: Öffentlich-rechtlicher Vertrag