Der Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer E-Auto-Ladestation

E-Autos und E-Ladestationen - staatliche Förderungen auch für Mieter?
04.05.2022503 Mal gelesen
Haben Mieter einen Anspruch auf den Einbau einer E-Auto-Ladestation in der Mietwohnung? Wenn ja, darf der Anbieter vom Mieter selbst gewählt werden?

Aufgrund einer Gesetzesänderung im September 2020 haben Mieter einen Anspruch auf eine E-Auto-Ladestation für ihre Mietwohnung. Darf aber auch der Anbieter vom Mieter gewählt werden?

In vielen Fällen müssen Mieter ihr Elektroauto umständlich an einer öffentlichen Ladestation aufladen, weil die entsprechende Infrastruktur für die Stellplätze bei der Mietwohnung fehlen. Eine entsprechende Installation einer Ladestation am Kfz Stellplatz bei der Mietwohnung konnte vor einiger Zeit nur in Absprache und dem Einverständnis des Vermieters erreicht werden.

Diese Situation wurde für Mieter durch eine Gesetzesänderung im September 2020, welche am 01.12.2020 in Kraft tat, nun erleichtert. Demnach besteht für Mieter gem. § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen an der Mietsache, wenn diese dem Laden von elektrischen Fahrzeugen dienen, also der Installation einer Ladestation für Elektroautos.

 

§ 554 Abs.1 BGB: Der Anspruch des Mieters auf eine E-Auto-Ladestation

Der Anspruch für eine E-Auto-Ladestation lässt sich aus   § 554 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB entnehmen. Hiernach kann der Mieter vom Vermieter fordern, dass ihm bauliche Veränderungen an der Mietsache, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, genehmigt wird. 

 

Gemäß § 2 Ziffer 1 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) sind elektronisch betriebene Fahrzeuge: reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

 

Die Kosten der Installation und das Betriebsrisiko der Ladestation sind dabei grundsätzlich vom Mieter zu tragen. Dies kann im Einzelfall abweichen, wenn es diesbezüglich  Absprachen oder Abstimmungen mit dem Vermieter gab.

 

Der Anspruch des Mieters gilt nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch bei Würdigung der Interessen des Mieters gem. § 554 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zugemutet werden kann. Wann dies eintritt, muss anhand des Einzelfalls ermittelt werden.

 

Anbieter von E-Auto-Ladestationen dürfen nicht vom Mieter selbst gewählt werden.

Dass Mieter den Anbieter der Ladestation selbst wählen dürfen, wurde in einem Urteil vor dem Amtsgericht München am 01.09.2021 (Az. 416 C 600/21) verneint. 

 

In diesem Fall wollten die Mieter einer Wohnung innerhalb eines Wohnkomplexes, mit rund 200 anderen Mietparteien und entsprechenden Tiefgaragenstellplätzen, eine Ladestation für ihr Hybridfahrzeug an ihrem Tiefgaragenstellplatz von einer selbst gewählten Fachfirma installieren lassen. 

 

Dem Begehren der Mieter wird von der Vermieterin entgegengehalten, dass die vorhandenen Hausanschlüsse jeweils nur für 5-10 Stationen ausreichen würden. Die Befürchtung dabei sei es, dass es bei steigenden Mieterinteressen zu einer Überlastung des Stromnetzes kommen würde. 

 

Die Klage wurde vom AG München abgewiesen. Mieter können gem. § 554 Abs. 1 BGB die Erlaubnis vom Vermieter für bauliche Veränderungen verlangen, jedoch besteht dieser Anspruch nicht, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter nicht zugemutet werden können. Entsprechend der allgemeinen Vertragsfreiheit soll es Mietern freistehen, wer mit der baulichen Veränderung beauftragt werden solle. Dem Vermieter kann aber auch das Begehren, mehrere Mietparteien gleichzubehandeln, nicht verwehrt werden. Dies erscheine auch zur Wahrung eines friedvollen Umgangs und Miteinanders mehrerer Mieter eines Wohnkomplexes sinnvoll. 

 

Aus diesen Gründen seien die sachlichen Bedenken der Vermieter von den Mietern hinzunehmen, aber gleichzeitig solle eine Lösung gefunden werden, die alle Interessen umfasse. Dazu führt das Gericht an, dass eine solche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München erreicht werden könne, welche eine Überlastung besser verhindern könnten als ein privater Anbieter. 

 

Diese Einschränkung des Anspruchs aus §554 BGB sei in diesem Fall für die Mieter im Hinblick der Interessen der anderen Mietparteien und der sachlichen Bedenken der Vermieter hinzunehmen, vor allem da die Installation einer Ladestation grundsätzlich weiterhin erlaubt sei. Es wäre ungerecht gewesen, den Klagenden eine individuelle Lösung zuzugestehen, während man späteren Interessenten aufgrund mangelnder Kapazitäten ihre Ansprüche versagen müsste.

 

E-Autos und E-Ladestationen - staatliche Förderungen auch für Mieter?

Für die Installation von privaten Ladestationen wurden  von der Bundesregierung Förderungsmittel zur Verfügung gestellt. Auf Antrag wurden diese über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) geleistet. Aufgrund der Ausschöpfung der Fördermittel kam es seit dem 27.10.2021 zu einem Halt der Anträge. Anträge, die vor dem 27.10.2021 gestellt wurden, werden weiterhin gefördert, sodass Förderungsauszahlungen nach wie vor erhalten werden können. 

 

Am 23.11.2021 beschloss die Bundesregierung ein neues Förderprogramm, welches die gewerbliche Ladeinfrastruktur fördern soll. Dieser Zuschuss an Förderungsmitteln soll aber lediglich für den Kauf und die Installation von Ladestationen genutzt, die nicht öffentlich zugänglich sind. 

 

Haben Sie noch Fragen?

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Gerne prüfen wir für Sie Ihren Anspruch.

 

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!

 

Quellen

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ag-muenchen-mieter-hat-keinen-anspruch-auf-ladestation-einbau-durch-selbstgewaehlte-firma

 

https://www.deurag.de/blog/elektroauto-zu-hause-laden/

 

https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/anspruch-auf-e-auto-ladestation-duerfen-mieter-den-anbieter-selbst-auswaehlen-5818/#:~:text=Mieter haben inzwischen einen Rechtsanspruch,welche Firma die Installation vornimmt.

 

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2021/41.php

 

https://www.enviam.de/elektromobilitaet/privatkunden/elektroauto-zuhause-laden/loesungen-mieter

 

https://www.enbw.com/blog/elektromobilitaet/laden/foerderung-fuer-wallboxen-was-wie-gefoerdert-wird/

 

https://www.autozeitung.de/e-auto-ladestation-mietwohung-eigentumswohnung-198183.html

 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/ladestation-mietwohnung


Bildquelle:

Foto von Ed Harvey von Pexels