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RA Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht
14.01.202022 Mal gelesen
Fehlgeschlagene Dekompression nach Spinalkanalstenose LWK2 bis LWK5, OLG Hamburg, Az.: 1 U 58/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 14.01.2020
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Dekompression nach Spinalkanalstenose LWK2 bis LWK5, OLG Hamburg, Az.: 1 U 58/1

Chronologie:
Der Kläger stellte sich aufgrund von Rückenproblemen bei der Beklagten vor. Es erfolgte eine Dekompression des Spinalkanals LWK2 bis LWK5. Postoperativ stellten sich zunehmende Schmerzen ein. Ein angefertigtes MRT der LWS zeigte dorsal des Duralsackes ein raumforderndes epidurales Hämatom, das mittels Revisionsoperation ausgeräumt wurde. Eine erneute Operation zur Entfernung eines Empyems war erforderlich. Im späteren Verlauf verbesserte sich der Gesundheitszustand des Klägers deutlich.

Verfahren:
Mit dem Vorfall hatte sich zuvor bereits das Landgericht Hamburg (Az.: 303 O 395/16) befasst und die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der OLG-Senat hielt entgegen dem Landgericht Hamburg durchaus einen Aufklärungsfehler für gegeben und riet den Parteien zu einem Vergleich über pauschal 10.000,- Euro, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Neben einem Behandlungsfehler per se, kann auch ein Aufklärungsfehler auf Ärzteseite vorliegen. Auch in einem solchen Fall ist der Patient vor Gericht erfolgreich. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass ein geschädigter Patient auch bei einem vollständigen Prozessverlust in der 1. Instanz nicht ohne weiteres aufgeben muss, sondern in der 2. Instanz durchaus doch noch zu seinem Recht kommen kann, meint Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.