Sonderfall: Arbeitnehmerüberlassung

Kunstrecht und Künstlerrecht
19.05.20061772 Mal gelesen


Das BAG hatte am 18.05.2006 die Frage zu entscheiden, ob eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen einer Verleihfirma und dem Leiharbeitnehmer damit begründet werden kann, dass der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde, beendet sei und keine Folgeaufträge vorlägen.

Diesen pauschalen Vortrag der Leiharbeitsfirma ließ der 2. Senat des BAG nicht ausreichen. Schließlich gehörten kurzfristige Auftragslücken zum typischen Unternehmerrisiko eines Verleiharbeitgebers (BAG Urteil vom 18.05.2006, 2 AZR 412/05). Das BAG bestätigte damit die Vorinstanzen. Vom Verleiharbeitgeber müssen konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die den dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten begründen.

m.E.:

Deutlich wird einmal mehr: Ein Leiharbeitnehmer ist kein Arbeitnehmer zweiter Klasse. Er hat dieselben Recht (und Pflichten) wie andere Arbeitnehmer. Innerhalb des Risikos einer betriebsbedingten Kündigung wird ihm zu Gute kommen, dass Leiharbeitgeber in der Regel über einen großen Pool an Auftraggebern verfügen. Die Prognose des dauerhaften Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit  fällt daher schwer.

 

O. Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht