Kündigung erhalten - was ist zu tun?

Kündigungsschutz Abfindung
18.06.202336 Mal gelesen
Ein Verlust des Arbeitsplatzes gefährdet die Existenz. Dennoch sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren und folgendes tun:

1) Notizen machen!

Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, und schriftlich bedeutet hier: auf Papier und unterschrieben. Mündliche Kündigungen sind unwirksam, gleiches gilt für sämtliche elektronischen Kündigungen, etwa per E-Mail, WhatsApp oder SMS, das Gesetz schließt elektronische Kündigungen ausdrücklich aus (§ 623 BGB).

Sie sollten sich notieren, wann und wo Sie das Kündigungsschreiben bekommen haben, ob es persönlich überreicht wurde, ob Sie es im Briefkasten gefunden haben, bitte notieren Sie sich Datum und Uhrzeit. Eine Kündigung, die man Ihnen abends in den Briefkasten wirft, gilt erst am nächsten Tag als zugegangen.

2) Muss ich was unterschreiben?

Nein! Sie müssen nichts unterschreiben und sollten das auch nicht tun. Sie müssen nicht einmal den Erhalt der Kündigung bestätigen.

3) Keine voreiligen Erklärungen!

Wenn man Sie bei Übergabe des Kündigungsschreibens befragt, sollten Sie sich zurückhalten. Geben Sie möglichst keine Erklärungen ab, bitte versuchen Sie auch nicht, sich zu rechtfertigen, wenn man Ihnen einen Fehler oder mangelnde Leistung vorwirft.

4) Unterlagen zusammenstellen

Bitte suchen Sie Ihren Arbeitsvertrag, mit allen Änderungsverträgen und Ergänzungen, außerdem sollten Sie die Abrechnungen der letzten zwölf Monate zusammenstellen.

Sollte bei Ihnen eine Schwerbehinderung durch Bescheid festgestellt worden sein, benötigen Sie den Bescheid, ersatzweise den Schwerbehindertenausweis.

Sollte es noch keine Anerkennung geben, oder nur mit einem niedrigen GdB, sollten Sie sofort einen Antrag auf Feststellung oder Höherstufung stellen, auch wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben. Es kann sein, dass die erste Kündigung unwirksam war, und eine zweite Kündigung folgt.

5) Erkundigungen im Betrieb

Fragen Sie im Betrieb, ob es einen Betriebsrat oder Personalrat gibt. Erkundigen Sie sich nach der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebs, und ob auch Kollegen eine Kündigung erhalten haben.

6) Kontakt zum Anwalt aufnehmen

Sie sollten noch am selben Tag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Viele Kündigungen sind schon aus formalen Gründen unwirksam und können deshalb zurückgewiesen werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Zurückweisung unverzüglich erfolgt!

7) Frist beachten!

Wenn Sie nichts gegen die Kündigung unternehmen, gilt sie als wirksam, auch wenn sie unberechtigt war. Damit das nicht passiert, muss von Ihnen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Kündigungsschutzgesetz).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg - anwaltfinke.de