Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) von DEWB-Aktionären bezüglich einer Abfindungszahlung gegen die Jenoptik AG

Griechisches Recht
19.04.20061651 Mal gelesen

Der BGH hat am 8. Mai 2006 über die Revision der Jenoptik AG (II ZR 27/05) in einer Sache zu entscheiden, in dem ein DEWB-Aktionär von der Jenoptik die Übernahme von mehr als 11.000 Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von je 26,51 EUR verlangt und die Jenoptik AG vor dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena (7 U 391/03) entsprechend verurteilt wurde.  

Abfindung oder Schadenersatz

Demnach steht den DEWB-Aktionären bei gleicher Ausgangslage bisher gegen die Jenoptik AG für jede DEWB-Aktie ein Abfindungsanspruch und Höhe von 26,51 EUR zu.

Außerdem hat sich die Jenoptik AG aufgrund verzögerter Ad-Hoc-Mitteilungen bezüglich des bestehenden Abfindungsrisikos und einer damit möglicherweise einhergehenden Verletzung ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG, im Sinne des § 37 b WpHG ggf. gegenüber ihren eigenen Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht.

 

Sachlage

Die folgenschwere Ausgangslage entstand 1997. Zu dieser Zeit kaufte die Jenoptik AG 99,2 Prozent des Aktienkapitals der DEWB. Die damals gegenüber der DEWB existierenden wenigen freien Aktionäre hatten dieser gegenüber jedoch einen Abfindungsanspruch in Höhe von 26,51 EUR je Aktie aus einem bereits 1993 mit der DEWB abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

Damit waren zu dieser Zeit ca. 70.000 Aktien mit dem entsprechenden Abfindungsanspruch gegenüber der DEWB begünstigt.

In der Folgezeit erhöhte die Jenoptik AG über den Verkauf von DEWB-Aktien das Kapital und damit den Streubesitz auf über 30 Prozent. Dies entspricht ca. 5,22 Millionen Aktien.

Folglich ist im nachhinein nicht mehr feststellbar, welche 70.000 DEWB-Aktien von den nunmehr existierenden 5,22 Millionen Aktien mit dem entsprechenden Abfindungsanspruch begünstigt sind. Für eine entsprechende Kenntlichmachung hätte aus Sicht des Thüringer Oberlandesgerichts die Jenoptik AG bei den Kapitalerhöhungen sorgen müssen, so dass die Jenoptik AG in den Verfahren der DEWB-Aktionäre die Beweislast dahingehend zukommt, welche DEWB-Aktien zu einem entsprechenden Abfindungsanspruch berechtigen, und welche nicht.

Demnach sieht sich die Jenoptik AG, da ein entsprechender Beweis nicht zu führen sein wird, statt einer Abfindungszahlung in Höhe von 1,8 Millionen, einer Zahlung von bis zu 170 Millionen EUR ausgesetzt.

Über diese Beweislastverteilung und weitere Probleme entscheidet der BGH, wie bereits oben dargestellt, am 8. Mai 2006.