Unterbilanzhaftung in der GmbH als Haftungsfalle für Gesellschafter

Unterbilanzhaftung Verlustdeckungshaftung Gesellschafterhaftung Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Holger Traub
20.06.202330 Mal gelesen
Die unterschätzte Gefahr: Was Sie als Gesellschafter über die Unterbilanzhaftung bei einer GmbH i. G. wissen sollten.

1. Einführung in das Rechtsinstitut der Unterbilanzhaftung bei der GmbH i. G.

Mit Aufhebung des Vorbelastungsverbots ist eine GmbH in Gründung (i. G.) nunmehr auch in der Lage, bereits in der Gründungsphase ihre allgemeine Geschäftstätigkeit aufzunehmen.

Durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung in das Handelsregister kann es zu der Konstellation kommen, dass im Zeitpunkt der Eintragung bereits das Stammkapital nicht mehr ausreicht, um die bereits begründeten Verbindlichkeiten zu decken.

Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Rechtsinstitut der Unterbilanzhaftung geschaffen. Diese höchstrichterliche Rechtsfortbildung dient als Ausgleich für den Wegfall des Vorbelastungsverbots.

Bei dem Rechtsinstitut der Unterbilanzhaftung handelt es sich um eine reine Innenhaftung. Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung kann daher nur durch die Gesellschaft ggü. den Gesellschaftern geltend gemacht werden (nicht über "geschädigte" Vertragspartner direkt ggü. den Gesellschaftern).

 

2. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterbilanzhaftung

  • Für die Auslösung einer Unterbilanzhaftung ist prinzipiell eine Begründung von Verbindlichkeiten notwendig, welche der Höhe nach das einbezahlte Stammkapital übersteigen.
  • Die Gesellschafter der GmbH müssen der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben. Die Haftung erstreckt sind in diesem Fall dann auch auf nachträglich beitrentende Gesellschafter.
  • Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung einer Unterbilanzhaftung ist die Eintragung in das Handelsregister. Zu diesem Zeitpunkt muss das Vermögen mindestens die Höhe des Stammkapitals haben. Ist dies nicht der Fall, wird die Unterbilanzhaftung ausgelöst.

 

3. Art und Umfang der Haftung

Die Gesellschafter der GmbH haften für die Differenz zwischen begründeten Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister und dem einbezahlten Stammkapital.

Eine Haftung der Gesellschafter auf vorgenannten Differenzbetrag besteht anteilig des jeweiligen Gesellschaftsanteils des Gesellschafters.

Nachträglich, aber vor Eintragung in das Handelsregister eingetretene Gesellschafter haften ebenfalls anteilig.

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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