Fristlose Kündigung bei Geruchsbelästigung

Bauverordnung Immobilien
23.11.20091545 Mal gelesen

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Vermieter von Imbissräumen keine dauerhafte in­ten­si­ve Geruchsentwicklung dulden müssen. Allerdings muss im Mietvertrag vereinbart wor­den sein, dass belästigende Gerüche zu vermeiden sind. Die behördlichen Genehmigungen lie­gen sämtlichst vor. Nach Eröffnung des Imbiss kam es zu starken Geruchsbeeinträchtigungen im Gebäude: im Treppenhaus als auch in den Büroräumen des 1. OG riecht es stark nach Fett und Bratwurst. Mietinteressenten springen ab. Die neue Miete ist wesentlich niedriger.

Das OLG hat entschieden, dass die Geruchsbelästigung einen vertragswidrigen Gebrauch der Miet­sa­che bedeutet. 

Das gelte auch dann, wenn die Räume zum Betrieb eines Imbisses vermietet worden sind.

Wenn der Mieter nach Abmahnung die Störung fortsetzt, kann der Vermieter fristlos kündigen.
 
Kopinski Tipp: man sollte darauf hinweisen, dass eine ausreichende brandsichere behördlich ge­neh­mig­te Abluftanlage "über Dach" installiert wird. Außerdem sollen die Parteien weitere Mo­da­li­tä­ten der Nutzung klären (Betriebszeiten, Wartung, etc. pp.).
 
 
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