Ist in einem Vertrag aufgeführt, dass der Verkäufer versichert, dass ihm auf dem Grundstück keine ökologischen Altlasten bekannt sind, handelt es sich hierbei um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Begriff ökologische Altlasten ist dahin zu verstehen, dass damit nur Bodenverunreinigungen mit umweltgefährdenden oder gesundheitsschädlichen Stoffen gemeint ist. Insbesondere der ausdrückliche Zusatz "ökologisch" steht einem Verständnis entgegen, dass mit der getroffenen Regelung jede aus vergangener Zeit stammende Verunreinigung des Erdreichs als Altlast erfasst sein sollte. Die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung oder gewöhnliche Verwendung des Grundstücks ist nicht durch diese Stoffe gemindert.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht