Immobiliendarlehen mit der ING-DiBa per Fernabsatz geschlossen

Bankrecht
27.04.2018168 Mal gelesen
Das Thema Widerruf von Immobiliendarlehen lässt sich nicht zu den Akten legen. Auch wenn der Gesetzgeber das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, beschlossen hat, ließ er doch eine Hintertür offen.

„Durch diese Hintertür können Verbraucher gehen und ihr Immobiliendarlehen immer noch widerrufen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat“, erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Hintertür für den Widerrufsjoker öffnet sich, wenn das Darlehen per Fernabsatzvertrag geschlossen wurde oder die Bank gar nicht über das Widerrufsrecht informiert hat. Der BGH hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 (Az.: XI ZR 160/17) entschieden, dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch möglich ist, wenn der Darlehensvertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen ist. Das heißt, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, E-Mail, Fax oder postalisch abgeschlossen wurde. „Der Vertrag darf also nicht durch ein Beratungsgespräch innerhalb der Räumlichkeiten der Bank oder durch persönlichen Kontakt mit einem Außendienstmitarbeiter zu Stande gekommen sein“, verdeutlicht Rechtsanwältin Gaber.

Solche Darlehensverträge im Wege des Fernabsatzes wurden überwiegend von Direktbanken wie der ING-DiBa geschlossen. Selbst wenn diese Darlehensverträge vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können sie auch heute noch widerrufen werden, sofern die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder die Bank andere fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. „Solche Fehler haben wir in Verträgen der ING-DiBa bereits gefunden, so dass der Widerruf möglich sein kann, weil die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Durch den erfolgreichen Widerruf erhält der Darlehensnehmer die Chance, zu den nach wie vor niedrigen Zinsen günstig umzuschulden und seine Zinslast zu senken. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Darlehens kann die Bank dann nicht verlangen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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Rechtsanwältin Daniela Fisch

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