Die Deutsche Bank AG hatte den Anleger nicht anlage- und anlegergerecht aufgeklärt.
Die Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Deutschen Bank überzeugten das Gericht nicht. Diese hatten vor Zeichnung den Anlegern Zinsen von 12,5 % per anno garantiert, obwohl diese nur unter engen Voraussetzungen hätten erwirtschaftet werden können. Der konservative Anleger wurde auf die Risiken dieser Anlageform insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlustes vor Zeichnung der Zertifikate an den EON-Aktien nicht vollumfänglich hingewiesen. Daher haftet die Bank für Beratungsverschulden und zwar nicht nur bezogen auf das eingesetzte Kapital, sondern auch für die entgangene Nutzung. Es gilt inzwischen in der Rechtsprechung der gefestigte Grundsatz, dass Geld nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern grundsätzlich angelegt wird. Hätte der Anleger nicht in diese Beteiligung investiert, so hätte er anderweitig angelegt und zwar zu einem Zinssatz von 3 % - so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsanwältin
Ruth Heitkamp-Uhlenbrock