Der Vorstand in der AG – Haftung und kein Ende?

Aktienrecht
04.12.2013901 Mal gelesen
Die Haftung von Vorständen ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.

Die Gesetzesinitiativen der vergangenen Jahre  wie z.B. das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierungen des Anfechtungsrechts "UMAG" und das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) aus dem Jahr 2009, sowie sich ändernde Haftungsmaßstäbe durch Rechtsprechung führen zu einer tendenziell erweiterten Managerhaftung.

Weiter Handlungsspielraum

Der Vorstand hat ein weites unternehmerisches Ermessen. Er leitet das Unternehmen weisungsfrei in eigener Verantwortung. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt der Vorstand nach dem Aktiengesetz keinen Weisungen seitens der Gesellschafter. Nach den gesetzlichen Reglungen liegt eine Pflichtverletzung grundsätzlich nicht vor, wenn der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. "Business Judgment Rule").

Umfangreiche Pflichten

Der weitgehenden Unabhängigkeit des Vorstandes steht ein ebenso weiter Pflichtenkreis gegenüber. Das Gesetz definiert dies in § 93 AktG nur rudimentär. Darin heißt es: "Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden".

Dies umfasst zunächst die strategische Planung, Organisation und der Einrichtung eines funktionierenden Rechnungswesens. Zudem hat der Vorstand die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat zu erfüllen, die Einberufung und Vorbereitung von Sitzungen und Hauptversammlungen durchzuführen.

Je nach Größe des Unternehmens erweitert sich der Aufgabenkreis um die Einhaltung eines Risikomanagementsystems und eines Compliance Systems.

Im Falle von börsennotierten Aktiengesellschaften treten weitere Publizitäts- und Transparenzvorschriften hinzu, wie z.B. Quartalsberichterstattung, Ad Hoc Berichtspflicht, Veröffentlichung von sog. Director Dealings wie die Beachtung weiterer Gesetze, wie das Wertpapierübernahmegesetz.

Auch Aufsichtsräte haften

Auch Aufsichtsräte stehen im Risiko. Da die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat häufig mehr Erfolg verspricht ,als die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Vorstand, wird hiervon zunehmend Gebrauch gemacht. Nach der "ARAG-Garmenbeck" des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1997 ist der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft verpflichtet, Regressansprüche gegen ein Vorstandsmitglied bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu prüfen und im Regelfall durchzusetzen.

Eine unterlassene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand begründet die Haftung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied durchzusetzen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht. Die Frage, ob der Vorstand haftet, muss zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden.

Eine Verletzung von Überwachungspflichten des Aufsichtsrats liegt nach BGH-Urteil vom 1.12.2008 ("MPS") vor, wenn ein unbesichertes Upstream-Darlehen im Konzern vergeben wird und Prüfungs- und Kontrollpflichten nicht eingehalten werden.Nach Auffassung des BGH ist es Aufgabe des Aufsichtsrats etwaige Änderungen des Kreditrisikos laufend zu prüfen und auf eine nach  Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren.

Je größer das Risiko der Nichtbeachtung von Recht und Gesetz ist, umso strenger und engmaschiger muss eine Kontrollorganisation geschaffen und unterhalten werden. Eine geeignete Compliance-Organisationen kann dabei helfen, den Vorwurf einer schuldhaften Organisationspflichtverletzung im Hinblick auf rechtliche Sanktionen zu entkräften. Dabei ist davon abzuraten, eine bloße "Feigenblatt Compliance" einzurichten. Compliance Beauftragte trifft die strafrechtliche Garantenpflicht im Sinne des §13 StGB. Ihre Aufgabe ist es, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Nach Auffassung des BGH sind Compliance Verpflichtete nicht nur verpflichtet gegen das eigene Unternehmen gerichtete Delikte zu unterbinden, sie müssen auch Rechtsverstöße gegen Dritte verhindern

Fehlt ein nach Sachlage erforderliches und geeignetes Informationssystem, so sind dafür auch die Aufsichtsratsmitglieder verantwortlich

Haftungsvermeidungsstrategien

Der Abschluss einer sogenannten D&O Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherung) bringt zunächst eine gewisse Absicherung.

Entgegen einer weit verbreiten Ansicht entbindet die Billigung von Maßnahmen den Vorstand nicht von einer Haftung. Nach dem Aktiengesetz kann der Vorstand die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung entscheiden lassen. Ein Beschluss der Hauptversammlung, der eine Maßnahme bestätigt, schließt eine Haftung des Vorstands dann prinzipiell aus. Dies kann zeitlich vor oder auch kurz nach Durchführung einer Geschäftsführungsmaßnahme erfolgen.

Eine Reduzierung des Haftungsrisikos lässt sich insbesondere durch die Schaffung einer angemessenen Informationsgrundlage erreichen. Die bei einer Geschäftsführungsmaßnahme zu Grunde gelegten Informationen und deren Analyse sind vor dem Hintergrund späterer Auseinandersetzungen unbedingt zu dokumentieren.

Auch bei kleineren Aktiengesellschaften empfiehlt es sich die Unterhaltung eines Risikomanagement- und Compliancesystems. Nachdem die relevanten Risiken analysiert und die zugehörigen Prozesse umgesetzt und ein entsprechendes internes Kontroll- und Kommunikationssystem etabliert ist, ergibt sich ein äußerst günstiges Kosten-Nutzen Relation.