Wirecard AG – Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle

Aktienrecht
21.10.2020794 Mal gelesen
Das Insolvenzverfahren der Wirecard AG ist am 25.08.2020 eröffnet worden. Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 26.10.2020 zur Insolvenztabelle anmelden.

 

Die Aufklärung des Bilanzskandals der Wirecard AG läuft weiter. Fest steht bislang, dass das Unternehmen Bilanzen in Höhe von rund 1.9 Milliarden Euro - ca. ¼ des bilanzierten Unternehmenswertes - gefälscht hat. Es gibt einige Akteure, die in dem Wirecard-Skandal involviert sind. Noch ist deren Haftung und insbesondere ihr Potential, Schadensersatzansprüche auch ausgleichen zu können, nicht geklärt.

Am 25.08.2020 ist aber nun das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet worden (Amtsgericht München, Az. 1542 IN 1308/20).

Für die Gläubiger, zu denen auch die Aktionäre gehören, heißt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung schriftlich bis zum 26. Oktober 2020 anmelden können. Die erste Gläubigerversammlung soll am 18. November 2020 stattfinden.

Forderungen der Aktionäre werden im Insolvenzverfahren normalerweise nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass ihre Forderungen erst ganz zum Schluss berücksichtigt werden, wenn dann noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist. Die Forderungen der Aktionäre müssen aber dann erstrangig behandelt werden, wenn es sich um Schadensersatzansprüche handelt. Eine entsprechende Begründung ist bei der Forderungsanmeldung auf jeden Fall mit-einzureichen.

Nach diesseitiger Auffassung sind Ansprüche von Aktionären wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten im Zusammenhang mit gefälschten Bilanzzahlen mit einem Ausmaß von 1.9 Milliarden Euro und fehlerhaften Angaben in Geschäftsberichten gegeben. Insoweit können gegen die Insolvenzschuldnerin Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend gemacht werden, dass diese Mitteilungspflichten über Insiderinformationen verletzt hat und eine fehlerhafte Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Betrugsskandal betrieben hat.

Sofern die Aktien an der Wirecard AG im Zeitraum vor Bekanntwerden des Wirecard-Skandals gekauft worden sind, also bis zum 18.6.2020, dürfte die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und Schaden gegeben sein.

Eine Entschädigung kommt dabei nicht nur für die Aktie der Wirecard AG infrage, sondern auf für andere Wertpapiere:

  • Die Wirecard-Aktie (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060)
  • Von Wirecard herausgegebene Anleihen (WKN: A2YNQ5 / ISIN: DE000A2YNQ58
  • Diverse Derivate, die auf der Wirecard-Aktie basieren, z.B. Zertifikate, Optionsscheine, Termingeschäfte oder andere Hebelprodukte
  • Fonds: Sowohl aktiv gemanagte Fonds als auch Indexfonds bzw. ETFs haben zum Teil stark in Wirecard investiert. Insbesondere im TecDAX (und damit in TecDAX-ETF) war Wirecard ein Schwergewicht.

Eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren muss ordnungsgemäß individualisiert werden, d.h. sie sollte ähnlich wie eine Klage begründet werden. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Forderungsanmeldung nicht vorgeschrieben, aufgrund der Komplexität der Ansprüche, ist aber eine anwaltliche Vertretung ratsam, wenn der Gläubiger nicht selbst die erforderliche Expertise hat.