Zur Haftung von Kindern und Jugendlichen für Unfallschäden

Zur Haftung von Kindern und Jugendlichen für Unfallschäden
13.01.2017163 Mal gelesen
Gemäß § 828 Abs. 2 BGB haften Minderjährige zwischen sieben und zehn Jahren für einen Unfallschaden mit einem Kraftfahrzeug nicht, sofern sie den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Dieser Beitrag führt Beispiele der Rechtsprechung zu diesem Thema auf.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08

Der BGH wies die Revision eines klagenden Fahrzeugsbesitzer zurück, der von einem achtjährigen Jungen Schadenersatz in Höhe von ca. 950 EUR für die Beschädigung seines geparkten Fahrzeuges verlangte. Der Junge war mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren und nach dem Passieren einiger Fahrzeuge gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen.

Während der Kläger behauptete, dass sein Wagen ordnungsgemäß geparkt war, wurde dies vom Beklagten bestritten. Der Kläger konnte seine Behauptung nicht beweisen. Dieses sog. "non liquet" gehe zu seinen Lasten, so der BGH in Zustimmung zu den Erwägungen des Berufungsgerichts.

BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07

Ebenso wies der BGH in obigem Verfahren die Revision eines klagenden Autobesitzers zurück, der von einem achtjährigen Mädchens ca. 700 EUR Schadenersatz wegen Beschädigung seines am Straßenrand geparkten Fahrzeuges verlangte. Die hinteren Türen des Fahrzeuges waren geöffnet, in der Nähe der hinteren Tür auf der Fahrerseite befanden sich der Kläger und ein Zeuge, als das Mädchen beim Überholen stürzte, gegen den Wagen fiel und ihn beschädigte.

Zu Recht hätten die Instanzen die Klage des Autobesitzers abgewiesen. Man könne nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt war. Die zur Straße offene Fahrzeugtür und die sich bewegenden Personen sowie der Umstand, dass die Beklagte erst 20m vor der Kollision von einer Seitenstraße in die Straße eingebogen war, in der der Wagen stand, stellten für die Beklagte eine typische Überforderungssituation dar.

BGH, Urteil vom Oktober 2007 - VI ZR 42/07

Zurückgewiesen wurde die Revision eines gegen einen achtjährigen Jungen klagenden Fahrzeugbesitzers.

Der Kläger befuhr eine 30km/h-Zone, in der ihm eine Gruppe Kinder entgegenkam, darunter der Beklagte mit seinem Fahrrad. Im Moment des Vorbeifahrens kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem führungslosen Fahrrad des Beklagten und dem Fahrzeug des Klägers. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von ca. 1.100 EUR.

Der Kläger behauptete, der Beklagte sei auf dem Bürgersteig vor der Gruppe, die ihn anfeuerte, hergelaufen und habe das Fahrrad so schnell er konnte, vor sich hergeschoben und dann losgelassen, um es alleine vorweg rollen zu lassen. Das Fahrrad sei ein Stück geradeaus gerollt, dann aber auf die Fahrbahn abgebogen, wo es mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.

Eine typische Überforderungssituation könne nicht verneint werden, so der BGH. Aufgrund des klägerischen Vortrag lasse sich nicht ausschließen, dass der Beklagte Geschwindigkeit und Entfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch einschätzte und deshalb nicht damit rechnete, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr.

AG München, Urteil vom 30.7.2009 - 331 C 5627/09

Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers in Höhe von ca. 1.100 EUR gegen einen siebenjährigen Jungen zurück. Jener war beim Fahren auf dem Bürgersteig gegen das geparkte Auto des Klägers gefahren und hatte dieses dabei beschädigt. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rechtswidrig auf dem Bürgersteig geparkt, wodurch eine Engstelle entstanden war. Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe in erster Linie der Parkende zu tragen, so das Gericht. Der erkennende Richter wisse aus eigener Erfahrung mit seinen eigenen Kindern, dass besonders EngstelIen eines ansonsten breiten Weges zu den typischen Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern und vielleicht zum Straucheln bringen.

AG Rockenhausen, Urteil vom 04.05.2004 - 2 C 162/04

In diesem Rechtsstreit wurde der zum Schadenszeitpunkt achtjährige Beklagte zur Zahlung von ca. 800 EUR verurteilt.

Der Junge war aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit mit seinem Fahrrad gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren. Ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug liege nur dann vor, so das Gericht, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe.

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