Zulässige Verweisung auf Beruf mit ähnlicher Ausbildung im Rahmen der Invaliditäts-Zusatzversicherung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.07.2012430 Mal gelesen
Invaliditäts-Zusatzversicherungen sollen zulässigerweise einen Versicherungsnehmer im Falle der Invalidität auf einen Beruf verweisen dürfen, dem eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde liege.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall (Urt. v. 17.05.2011, Az. 12 U 445/11) habe der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Invaliditäts-Zusatzversicherung geltend gemacht, woraufhin das Versicherungsunternehmen zulässigerweise den Versicherungsnehmer auf einen Beruf mit ähnlicher Ausbildung verwiesen habe, da dies im Versicherungsvertragswerk so geregelt sei. Der Verweis auf eine ähnliche Tätigkeit müsse gerade nicht der ursprünglichen beruflichen Ausbildung entsprechen, da - so die Richter - ein Berufsbild anhand der Tätigkeiten und erlangten Qualifikationen gebildet werde. Die Möglichkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten sei stets zulässig. Wie weit ein solches Verweisungsrecht gehe, hinge von den jeweiligen Vertragsmodalitäten sowie von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit ab.
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