Wildunfall - wenn es beim Zusammentreffen mit Haarwild haarig wird

Autounfall Verkehrsunfall
03.09.20074397 Mal gelesen

Die Polizei Brandenburg berichtet allein in der letzten Woche über drei Wildunfälle. Es entstand jeweils ein ärgerlicher bzw. erheblicher Sachschaden. Wer kommt für ihn auf?

Im Jahr 2005 wurden 224.595 Wildunfälle bei den Kfz-Versicherern gemeldet, davon waren in 210.939 Fällen Pkw betroffen. Der Schaden für die deutschen PKW-Versicherer betrug rund 419 Millionen Euro.
Wildunfälle fallen unter die Teilkaskoversicherung, ähnlich wie Sturm oder Hagel. Es gelten jedoch einige Besonderheiten. Sie gehen oft mit erheblichem Personen- und Sachschaden einher. Aufgrund der abgelegenen Unfallorte und der für Wildwechsel typischen Unfallzeit, ist es oft schwer, Zeugen zu finden.

Es gilt die sog. "Wildschweinklausel":
"Die Wildschadenklausel ist ein versichertes Risiko in der Teilkaskoversicherung (§ 12 (1) I d AKB). Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherung sind danach:
. das Fahrzeug muss sich in Bewegung befinden
. es muss sich um Haarwild i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJadgG) handeln und
. nach Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 31.01.1986, Az. 10 U 4630/85, VersR 1986, 863) und LG München (Urteil vom 14.05.1992, Az. 27 O 2987/92) muss eine typische Wildgefahr vorliegen. Dazu gehört nach deren Auffassung nicht das Liegen von getötetem oder aus sonstigen Gründen bewegungslosem Haarwild auf der Fahrbahn. Eine Kollision damit fällt dementsprechend nicht unter die Teilkaskoversicherung".

So sind grundsätzlich nur Unfälle mit sog. Haarwild abgedeckt (s. Liste aus dem BJagdG am Ende des Textes). Mittlerweile wurden die AKB erweitet. Nun leisten einige Versicherer auch bei Unfällen mit bestimmten Nutztieren wie Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen. Frei laufende Hunde als Unfallverursacher sind nicht eingeschlossen.

Der berühmte Braunbär Bruno, welcher im letzten Jahr für Schlagzeilen sorgte, kollidierte auf seiner spektakulären Flucht mit einem PKW : Da seine seit 1835 in Deutschland nicht mehr erspähte Gattung im Jagdgesetz keine Erwähnung findet, lehnte die Teilkasko des Fahrzeugbesitzers die Kostenübernahme ab. Nicht weil der Bär kein Haarwild sein, sondern eben weil er sich nicht auf den Liste fand! (http://www.anwaltseiten24.de/kuriose-gerichtsurteile/1/news/braunbaer-bruno-und-die-haarwild-klausel.html). Wölfe finden sich übrigens auch nicht auf der Liste.

Im Einzelfall sollte die Anwendbarkeit der AKB auf den jeweiligen Wildunfall anwaltlich geprüft werden. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie hierbei und in der Diskussion mit der Teilkaskoversicherung unterstützen.

Durchaus zahlen muss die Kaskoversicherung aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn das Auto durch ein missglücktes Ausweichmanöver an einem Baum oder an der Leitplanke gelandet ist (AZ: IV ZR 202/90). Dies muss jedoch der Fahrer belegen können, wofür in der Regel Zeugenaussagen erforderlich sind. Geling dieser Nachweis nicht, erfolgt keine Kostenübernahme(OLG Düsseldorf, AZ: 4 U 99/99 und OLG Jena, AZ: 4 U 893/00). Der BGH schränkt zudem die Schadenersatzpflicht des Versicherers auf Unfälle mit großen Tieren ein. (AZ: IV ZR 321/95).

Dagegen dürfen Motorradfahrer auch kleinen Tieren immer ausweichen, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren (OLG Hamm (AZ: 6 U/209/00).

Nach einem neueren Urteil des LG Stuttgart stellen auch tote Tiere auf der Fahrbahn eine "wildtypische" Gefahr dar, sodass eine Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung bei Unfällen durch totes Haarwild auf der Fahrbahn möglich ist (LG Stuttgart vom 07.02.2007, 5 S 144/06).

Was ist bei einem Wildunfall zu tun?
Ein verendetes Tier muss nach Absicherung der Unfallstelle von der Straße gezogen werden. Dabei sollten wegen eventueller Tollwutgefahr die Handschuhe aus dem Verbandskasten angezogen werden.
Wie bei jedem Unfall sollte der Fahrer Photos machen, Zeugen notieren und ein Gedankenprotokoll machen. Er muss auf jeden Fall die Polizei rufen.
Es empfiehlt sich angesichts der speziellen versicherungsrechtlichen Problematik, frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.

Seit einigen Jahren zahlen die Versicherungen in diesen Fällen auch dann, wenn keine Haarwildspuren am Fahrzeug zurückbleiben. Der Autofahrer muss jedoch nachweisen, dass ein größeres Tier die Ursache war. Dies kann für die Schadensregulierung ein kritischer Punkt sein. Die Kosten für einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen werden nur dann von Ihrem Kaskoversicherer übernommen, wenn eine Beauftragung veranlasst wurde bzw. eine konkrete Abstimmung erfolgte.

Auf keinen Fall darf der Autofahrer das "erlegte" Wild zum Eigenverzehr mitnehmen, sonst macht er sich der Wilderei schuldig. Ist das Wild verletzt geflohen, muss der Fahrer die Unfallstelle markieren, damit ein Jäger die Spur verfolgen und das Tier versorgen kann.

Anlass für diesen Artikel ist die erneute Häufung von Wildunfällen beispielsweise in den Meldungen der Polizei Brandenburg:

30.8.07: Gegen 05.00 Uhr kam es in der Waltersdorfer Chaussee zu einem Wildunfall. Der Fahrer eines PKW VW konnte dem plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Wildschwein nicht mehr ausweichen. Bei der Kollision entstand ein Sachschaden von etwa 3.000,- Euro. Das am Unfallort verendete Tier musste von einem Jagdpächter entsorgt werden.

22.8.07: Auf der Straße zwischen Goyatz und Pieskow kam es gegen 20:30 Uhr zu einer Kollision zwischen einem PKW und einem Reh. Der Fahrer des VW Polo hatte das plötzlich auf die Straße laufende Tier zu spät bemerkt und konnte einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Das verendete Reh musste vom zuständigen Jagdpächter entsorgt werden. Der entstandene Sachschaden belief sich auf die Summe von etwa 500,- Euro.

Auch auf der Straße zwischen Lübben und Radensdorf kam es gegen 00:20 Uhr zu einem Wildunfall. Hier kollidierte der Fahrer eines LKW Ford mit einem plötzlich die Fahrbahn überquerenden Rudel Wildschweine. Durch den Zusammenstoß verendeten eine Bache und zwei Überläufer. Die getöteten Tiere wurden durch den zuständigen Jagdpächter entsorgt. Es entstand ein Schaden in Höhe von annähernd 5.000,- Euro.

Hier nun die Auflistung des Haarwildes lt. Bundesjagdgesetz:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces eices L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx Iynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
lltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meres L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.).