Widerruf von Darlehen abgelehnt – was nun?

Widerruf von Darlehen abgelehnt – was nun?
16.11.2016184 Mal gelesen
Trotz der klarstellenden Rechtsprechung des BGH zum Darlehenswiderruf stellen sich Banken weiterhin auf den Standpunkt, der Widerruf sei unwirksam. Dabei trägt die Begründung der Bank in vielen Fällen nicht.

Viele Banken haben den Widerruf von Darlehen auch im Fall einer fehlerhaften Belehrung abgelehnt. Damit stellt sich für viele Verbraucher jetzt die Frage: Was nun? - Oft verweisen Banken in ihrer Ablehnung darauf,  dass die fehlerhafte Belehrung dem vorgegebenen Muster des Gesetzgebers entsprochen habe und der Widerruf damit ausgeschlossen sei. Ebenso wird angeführt, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich oder das Widerrufsrecht sei verwirkt. Oft ist die ablehnende Begründung der Banken nicht zutreffend. So halten die Argumente der Banken der aktuellen Rechtsprechung des BGH oft nicht Stand.

Musterschutz - ja oder nein?

Der Gesetzgeber unterstellt, dass Banken dann ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben, wenn die Bank für die Belehrung das Muster des Gesetzgebers verwendet hat. Davon ist nur auszugehen, wenn das Muster mit der Belehrung im Darlehensvertrag übereinstimmt. Hierfür gelten laut BGH strenge Maßstäbe. Eine Übereinstimmung der Belehrung mit dem Muster liegt noch vor, wenn die Belehrung vom Muster optisch in Format und Schriftgröße abweicht oder einzelne Worte durch sinngleiche Ausdrücke ersetzt worden sind. Fehlen aber inhaltliche Vorgaben des Musters in der Belehrung oder enthält die Belehrung im Muster nicht vorgesehene Zusätze, fehlt es an einer Übereinstimmung. Dann kann sich die Bank nicht darauf berufen, anhand des Musters des Gesetzgebers ordnungsgemäß belehrt zu haben. Der Fehler in der Belehrung wird dann nicht geheilt. Trotz dessen halten Banken oft an ihren Argumenten fest, ohne den strengen Maßstab des BGH zu respektieren.   

Rechtsmissbrauch des Widerrufs - nein!

Der häufige Einwand der Banken, der Widerruf des Darlehens sei rechtsmissbräuchlich, greift laut BGH grundsätzlich nicht. Dem hat der Senat des BGH für Bankrecht im Juli 2016 in zwei Entscheidungen eine deutliche Absage erteilt. Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht grundsätzlich nach freiem Belieben ausüben. Geschieht dies, um sich aus aktuell hoch verzinsten Verträgen zu lösen, macht dies den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Folglich können Verbraucher auch widerrufen, um die Niedrigzinsphase auszunutzen. Dies macht den Widerruf nicht unwirksam.

Verwirkung des Widerrufsrechts - nur im Ausnahmefall

Auch zum Einwand der Verwirkung hat der BGH nunmehr klarstellend geurteilt. Das Argument, allein aufgrund eines langen Zeitraums nach Vertragsabschluss sei das Widerrufsrecht erloschen, trifft allgemein nicht zu. Der Verlust des noch bestehenden Widerrufsrechts hängt von zwei Voraussetzungen ab. Neben einem Zeitablauf ist notwendige Voraussetzung, dass die Bank darauf vertrauen durfte, nicht mehr mit einem Widerruf konfrontiert zu werden. Die Banken verweisen hierfür regelmäßig schlicht auf die bereits lange Vertragslaufzeit. Dies reicht für den Verlust des Widerrufsrechts nicht aus. Hat sich der Darlehensnehmer bis zum Widerruf an den Vertrag gehalten, steht dies allein einem Widerruf nicht entgegen. Der BGH stellt hierzu folgendes klar: Das Risiko, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht lange nach Vertragsschluss ausübt, trägt die Bank, die fehlerhaft belehrt hat. Nur wenn der Verbraucher durch sein Verhalten signalisiert hat, er werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben, kommt der Einwand der Verwirkung in Frage. Zahlt der Verbraucher vor Widerruf Raten an die Bank, ist dies grundsätzlich kein Signal an die Bank, dass ein Widerruf ausbleiben könnte. Eine Verwirkung liegt nicht vor.

Ablehnung unzutreffend - was nun?

Verbraucher, deren Bank den Widerruf unzutreffend zurückweist, sollten an ihrem Begehr festhalten. Es ist die Geschäftspolitik vieler Banken, Verbraucher durch eine ablehnende Haltung von der weiteren Rechtsverfolgung abzubringen. Das widerrufene Darlehen wird von der Bank einfach fortgeführt. Nicht selten muss erst mit einer Klage gedroht oder geklagt werden, um die ablehnende Haltung der Bank zu ändern.

Ansprüche aus dem Widerruf sind innerhalb von drei Jahren nach dem Widerruf gerichtlich geltend zu machen, um eine Verjährung der Ansprüche zu vermeiden. Verweigert die Bank die Rückabwicklung des Darlehens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, gerät sie in Verzug und hat die Ansprüche des Verbrauchers aus dem Widerruf zu verzinsen. Daneben kommen Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen die Bank in Betracht. So kann der Verbraucher Mehrkosten einer mittlerweile teureren Anschlussfinanzierung ersetzt verlangen, wenn die Mehrkosten darauf beruhen, dass die Bank das Darlehen nicht rechtzeitig rückabgewickelt hat.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.