Wichtige Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes

Bauverordnung Immobilien
06.01.20091654 Mal gelesen

1. § 632a BGB: Schnellere Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können jetzt schon gefordert werden, bevor das beauftragte Werk vollständig errichtet ist. Auch wenn keine sog. abgeschlossene Leistung vorliegt, kann der Unternehmer nun eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller einen Wertzuwachs erlangt hat.

2. § 641 Abs. 2 BGB: Durchgriffsfälligkeit

Der Subunternehmer kann seinen Werklohnanspruch nun unter erleichterten Voraussetzungen durchsetzen, da er seine Forderung gegenüber seinem eigenen Auftraggeber (z.B. Bauträger) jetzt bereits dann geltend machen kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Erwerber oder Bauherr) abgenommen worden ist  oder als abgenommen gilt. Erteilt der Auftraggeber des Subunternehmers über diese Umstände trotz Fristsetzung keine Auskunft, führt auch dies zur Fälligkeit seines Werklohnanspruchs

3. § 641 Abs. 3 BGB: Senkung des sog. Druckzuschlags

Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Nachbesserungskosten beträgt statt wie bisher das Dreifache im Regelfall nur noch das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.

4. § 641a BGB: Wegfall der Fertigstellungsbescheinigung

Die Möglichkeit des Unternehmers, statt der Abnahme sich die mangelfreie Herstellung des Werks durch einen Gutachter bescheinigen zu lassen, wurde vom Gesetzgeber gestrichen, nachdem sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hatte.

5. § 648a BGB: Bauhandwerkersicherung

Der Bauhandwerker hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Stellung einer Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung auch dann, wenn der Besteller eigene (Mängel-) Ansprüche gegen die Werklohnforderung aufrechnen kann. Kommt es also zur typischen Patt-Situation im Bau-Prozess, kann der Bauhandwerker gleichwohl die Stellung einer Bürgschaft verlangen. Neben öffentlichen Auftraggebern bleiben auch die Besteller von Einfamilienhäusern von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

6. § 649 BGB: Vergütungsanspruch bei freier Kündigung

Durch die Einführung einer Vermutungsregel in § 649 S. 3 BGB, wonach die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach Kündigung mit 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung angenommen wird, wird es dem Unternehmer deutlich erleichtert, seinen Kündigungsschaden im Prozess darzulegen. Eine konkrete Bezifferung der nicht erbachten Leistungen bzw. der ersparten Aufwendungen wird hierdurch für den Unternehmer entbehrlich. Ein höherer Vergütungsanspruch bzw. Kündigungsschaden kann jedoch bei entsprechendem Nachweis verlangt werden.