Wichtige Hinweise genereller Art zur Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung

Wichtige Hinweise genereller Art zur Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung
06.04.2013469 Mal gelesen
Bei der Frage zur Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Aufklärung und/oder Beratung ist zum eigenen Schutz immer von einer dreijährigen Verjährung auszugehen. Maßgebend ist der Einzelfall. Aktuell belegt ein Urteil des BGH vom 26.2.13 zur Aufklärung von Rückvergütung diese Herangehensweise.

Im Jahre 2001 ist auch die Verjährung zum Teil neu geregelt worden, was zur Folge hat, dass der Eintritt der Verjährung in gewissen Rechtsbereichen im Gegensatz zur Rechtslage zuvor nicht immer einfach und sofort klar war. Dies insbesondere für den Nichtjuristen.

Für den Anleger ist eine dreijährige und zehnjährige Verjährungsfrist relevant. Der Anleger sollte aber generell zum eigenen Schutz davon ausgehen, dass eine Verjährung nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren nach der Beratung eintritt oder eintreteten kann. Eine Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Zeitpunkt hat evtl. wegen Verjährungseintritt keine Aussicht mehr auf Erfolg.

Dies wird beispielsweise anhand eines neuen Urteils des BGH vom 26.2.13 (XI ZR 498/11) klar, dessen Kernaussagen nicht unbedingt "verbraucherfreundlich" sind, jedenfalls Schadensersatzansprüche wegen Nichtaufklärung zu Rückvergütungen einschränken.

Eine Bank hat über den Erhalt von Rückvergütungen vor der Vertragsunterschrift den Anleger aufzuklären. Erfolgte dies nicht, so konnte man bisher eher davon ausgehen, dass zu diesem Punkt nicht die dreijährige sondern die zehnjährige Verjährungsfrist maßgebend ist. Maßgebend ist aber der Einzelfall.

Der BGH entschied in dem oben genannten Urteil gemäß dem Leitzsatz: "Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht von der Kenntnis der genauen Höhe ab".

Die Folge daraus ist, dass Schadensersatzansprüche eingeschränkt werden. Vorab sei hierzu erwähnt, dass der Anleger vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sich keinesfalls mit seiner Bank einen Diskurs oder einen wechselnden Schriftverkehr etc. zu den Rückvergütungen leisten soll. Um den Schadensersatzanspruch nicht zu gefährden sollte der Anleger möglichst sofort zu einem in diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt gehen zwecks Überprüfung.

In dem konkreten Fall hat die Bank dem Anleger die konkrete Höhe der Rückvergütungen nicht mitgeteilt. Der Anleger hat gemäß seiner eigenen Aussage vor der Zeichnung jedoch gewusst, dass ein Agio (Ausgabeaufschlag) berechnet wurde und weiter sei ihm bekannt gewesen, dass die Bank an diesem Agio beteiligt würde, d.h. dass die Bank aus dem Agio etwas erhält.

Gemäß den Gründen des BGH und der Verjährungsregelung hatte der Anleger in diesem Fall bereits bei Zeichnung der Anlage demnach Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen. Dies hat zur Folge, dass dann ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungfrist zu laufen begann (nur als Beispiel: Beratung am 1.5.05 und Kenntnis dieser Umstände, d.h. dass eine Rückvergütung -Provision- an die Bank fließt, Verjährungseintritt bzgl. der Nichtaufklärung zu Rückvergütungen zum 31.12.08).

Der Verfasser stellt immer wieder fest, dass Kapitalanleger aus verschiedenen Gründen mögliche Ansprüche nicht in einem frühen Stadium von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies erfolgt aufgrund Vertrauen in die Wertentwicklung der Kapitalanlage, weiter aus Gründen der Hoffnung (Aussitzen der Verluste), weiter aus Gründen der Verdrängung der möglichen unangenehmen Lage hinischtlich eines möglichen Verlustes und auch aufgrund der falschen Vorstellung, dass mangels Kennntis von den Pflichtverletzungen eine zehnjährige Verjährungfrist maßgebend ist.

Die Verjährung ist ein KO-Kriterium, d.h. liegt Verjährung vor ist eine Geltendmachung der Ansprüche sinnlos, wobei erwähnt sei, dass für jede Pflichtverletzung die Verjährungsfrage separat zu prüfen ist. Dem Anleger kann von anwaltlicher Seite generell nur geraten werden, seine Anlage und Beratung so früh wie möglich, d.h. beim Aufkommen erster Anzeichen oder Zweifel, dass die Beratung zur Anlage nicht anlagen- oder anlegergerecht war, von einem in diesem Gebiet tätigen Rechtsnwalt prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.