Wettbewerbsrecht (UWG): Abmahnung durch Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko i.A.v. Simone Obenauf wegen unterschiedlicher Widerrufsfristen

Wettbewerbsrecht (UWG): Abmahnung durch Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko i.A.v. Simone Obenauf wegen unterschiedlicher Widerrufsfristen
20.09.2015259 Mal gelesen
Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko, Burgwedeler Straße 3, 30900 Wedemark mahnt im Auftrag seiner Mandantin Simone Obenauf, Krausenstraßen 18, 30171 Hannover (ebayname: „rosalies2014“) wettbewerbsrechtliche Verstöße auf Ebay ab.

In der uns vorliegenden Abmahnung moniert Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko, die Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen. In der Abmahnung heißt es hierzu wie folgt:

 

"Dem Verbraucher steht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Sie haben den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht nach EGBGB Anlage 1 zu Art. 246 a Abs. 2 Nr. 1 zu informieren. Dies haben Sie nahezu vollständig bis auf den nachstehend aufgeführten Widerspruch 1 Monat dann 14 Tag Widerrufsfrist getan. Ihre Darstellung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist somit wettbewerbswidrig und abmahnfähig.

 

Die in Ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten begründete Wiederholungsgefahr können Sie durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Gemäß § 8 UWG ist meine Mandantin berechtigt, eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen."

 

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko den Abgemahnten auf, die Kosten seiner Inanspruchnahme gem. § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1S.2 UWG zu erstatten. Diese werden nach einem Streitwert von 20.000,- EUR, mithin auf 1.171,67 EUR brutto, berechnet.

 

Was tun?

In jedem fall ist eine solche Abmahnung erst zu nehmen. Ein Ignorieren kann nicht angeraten werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Zahlungsansprüche oftmals mit gerichtliche Hilfe versucht werden durzusetzen.

 

Ob die Ansprüche auch tatsächlich bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Zunächst muss zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten ein sog. Wettbewerbsverhältnis bestehen, d.h. Sie müssen Mitbewerber sein. Die Mitbewerbereigenschaft liegt u.a. vor, wenn beide Parteien gleiche oder gleichartige Produkte an den selben Kundenkreis verkaufen bzw. zum Verkauf anbieten.

 

Sollten Sie von Rechtsanwalt Karl-Heinz Mrosko oder einer anderen Kanzlei eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sind wir Ihnen gerne bei der Verteidigung gegen die Abmahnung behilflich. Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es ratsam, diese inhaltlich von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zulassen. Denn es kann vorkommen, dass die Ansprüche gegen Sie zu Unrecht geltend gemacht werden. Gerade das Wettbewerbsrecht ist eine Rechtsmaterie, bei der es auf bestimmte Details ankommen kann.

  

Rufen Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgesprächs an. Gerne informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch gerne dabei behilflich, Ihren Onlineshop gegen Abmahnungen abzusichern.


 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.abmahnsoforthilfe.de oder www.shrecht.de