WEG: Eigentümer müssen unverzüglicher Schimmel-Sanierung zustimmen

WEG: Eigentümer müssen unverzüglicher Schimmel-Sanierung zustimmen
28.04.20151304 Mal gelesen
Schimmelbildung ist einer der häufigsten Streitpunkte im Wohnungsmietrecht und im Wohnungseigentumsrecht. Das Landgericht Karlsruhe hat in einer Berufungssache einige recht grundsätzliche Dinge im Zusammenhang mit Schimmel in einer Eigentumswohnung entschieden.

LG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.2014 - 11 S 14/14

Bildet sich aufgrund einer unzureichenden Wärmedämmung Schimmel im Sondereigentum müssen die Eigentümer der unverzüglichen Sanierung zustimmen. Die Wärmedämmung ist Teil des Gemeinschaftseigentums uns unterliegt der Instandhaltungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Maßgeblich ist nicht die aktuelle DIN, sondern die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen, entschied das LG Karlsruhe.

Schimmel - baulicher Mangel oder falsche Lüftung und Beheizung?

Dem Gericht lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem streitig war, ob ein baulicher Mangel am Gebäude zur Schimmelbildung führte, insbesondere welche technischer Regeln anwendbar sind, oder ob die Nutzer der Wohnung sich falsch verhalten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Wärmedämmung so unzureichend ist, dass bei bestimmten Außentemperaturen und normaler Beheizung weniger als 12,6°C an der Innenseite der Außenwand erreicht werden können und dass selbst bei einer Luftfeuchtigkeit von unter 50% mit Tauwasserbildung an der Außenwand zu rechnen ist. Das stellt einen baulichen Mangel dar.

Mehrmals täglich stoßlüften!

Das Nutzerverhalten ist nur von Belang, wenn ein baulicher Mangel ausgeschlossen werden kann. Es kam hier also nicht darauf an, ob die Bewohner die Wohnung richtig lüften und heizen, da selbst bei richtigem Verhalten eine Tauwasserbildung aufgrund von Wärmbrücken an der Außenwand nicht verhindert werden kann. Grundsätzlich sollte mehrmals täglich eine Stoßlüftung durchgeführt werden, bei der die Fenster der Wohnung ganz geöffnet werden. Längeres Öffnen der Fenster auf Kippstellung kann dagegen die Wohnung auskühlen. Auch das Beheizen der Wohnung auf Zimmertemperatur gehört zu den Pflichten der Wohnungsnutzer.

Welche Teile der Wände sind Sondereigentum, welche sind Gemeinschaftseigentum?

Das Landgericht entschied weiter, dass alle Eigentümer Anspruch auf ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums haben bzw. dass das Gemeinschaftseigentum erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird. Tragende Wände einer Eigentumswohnung, also auch die Außenwände gehören ebenso zum Gemeinschaftseigentum wie Dämmschichten von Decken und Wänden. Die Wandbelege, z.B. Tapeten, gehören dagegen zum Sondereigentum.

Eigentümer müssen einer erforderlichen Instandsetzung zustimmen

Die Eigentümergemeinschaft entscheidet nach ihrem Ermessen über Art und Zeitpunkt der Instandsetzung. Bei gesundheitsschädlichem Schimmel ist unverzügliches Handeln geboten. Der Bundesgerichtshof entschied erst kürzlich, dass die Eigentümer der Maßnahme zustimmen müssen, wenn eine Sanierung zwingend geboten ist (BGH vom 17.10.2014 - V ZR 9/14; vgl. Kommentar: Feuchter Keller - Eigentümer müssen Sanierung zustimmen). Was die gebotene Instandsetzungsmaßnahme ist, darüber befinden wieder die Eigentümer. Dabei sind sie nicht an die neuesten technischen Erkenntnisse und DIN-Normen gebunden, vielmehr sind die technischen Normen aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes zu beachten.

Rechtsanwalt Mathias Münch 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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