Was, sie kennen nicht die Benzinklausel?! (Tücke und Lücke in der Haftversicherung)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.11.200721908 Mal gelesen

Gut gemeint und teuer bezahlt.

Der Fall: Ein Beifahrer wollte an der Tankstelle Zeit sparen, fuhr rasch die paar Meter zur Säule und tankte. Da der Wagen so schön ruhig fuhr (ein Mercedes) - oder aus welchen Gründen auch immer - tankte er Diesel und nicht Normalbenzin.
Wie selbst der Laie weiß, konnte dies nicht gut gehen, auf der Weiterfahrt entstand ein Motorschaden im Wert von 7150 Euro. Den Schaden erstattete der Beifahrer und wollte diesen von seiner Haftpflichtversicherung zurückfordern.

Hier scheiterte er an der Benzinkausel (Deckungsausschluss gem. Ziff. III Abs. 1 BBR).

Was ist das?

Die Benzinklausel grenzt Schadensfälle der KfZ-Haftpflichtversicherung von solchen der privaten Haftpflichtversicherung ab. Da Kraftfahrzeuge - mit wenigen Ausnahmen - einer eigenen Pflichtversicherung (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) unterliegen, schließen die Versicherer generell in der Haftpflichtversicherung Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, in der Benzinklausel aus. So soll einerseits eine Doppelversicherung vermieden und andererseits einen nahtlosen Versicherungsschutz zwischen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Allgemeine Haftpflichtversicherung gewährleistet werden. Unterschieden werden die große Bezinklausel, die die Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung darstellt und die in diesem Fall angewandte kleine Benzinklausel, die in der Privathaftpflichtversicherung Anwendung findet:

Große Benzinklausel*

In der Großen Benzinklausel ist der Besitz, das Halten und der Gebrauch sämtlicher Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gegen besondere Vereinbarung und Prämie werden allerdings Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren, sowie Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Gabelstapler) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
Einige Konzepte (Policen) sehen die Mitversicherung dieser Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen generell vor.

Kleine Benzinklausel*

Die Kleine Benzinklausel ist nicht so weit gehend: In der Privathaftpflichtversicherung besteht daher Versicherungsschutz für nur auf nicht öffentlichen Flächen verkehrende Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, außerdem für Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die keinen Antrieb besitzen, maximal 5 kg Fluggewicht haben und nicht versicherungspflichtig sind.
Außerdem sind hier auch Modellautos und -boote, sowie der Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge ohne Motor mitversichert. Eigene Segelboote, Motorboote und - je nach Versicherer - auch eigene Windsurfbretter müssen gesondert über eine Wassersportfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert werden.

In der Rechsprechung wird nicht nur das Fahren des Fahrzeugs als eine fahrzeugtypische Tätigkeit angesehen, sondern auch seine Wartung, Reparaturen, Be- und Entladen u.s.w..

Zurück zum Fall:
Dadurch, dass der Beifahrer das Fahrzeug bis zur Zapfsäule gefahren hatte, und nicht zuletzt dadurch, dass es sich tatsächlich um ein Problem, welches durch das Führen von Fahrzeugen entstanden war musste die Privathaftpflichtversicherung nicht eintreten (Landgericht Duisburg 11 O 105/05).

Was kann man aus diesem Fall lernen?

1. Nur tanken, wenn man weiß, welcher Treibstoff erforderlich ist. (Das gilt auch und insbesondere für Mietwagen!)
2. Das in diesem Bereich zum Verkehrsrecht gehörende Versicherungsrecht ist komplex. Bevor im Vertrauen auf die eigene Privathaftpflicht - oder eine andere Versicherung ein Schaden beglichen wird, gilt es zu prüfen, ob der jeweilige Schadensfall überhaupt vom Vertrag abgedeckt ist. Neben solchen Klauseln können in anderen Fällen eine Selbstbeteiligung oder die mögliche Vertragskündigung durch die Versicherung im Raume stehen. Im Zweifelsfall lohnt sich die Beratung mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder in diesem Fall auch einem Fachanwalt für Versicherungsrecht. (Günstig ist es hierfür wiederum, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, die diesen Bereich abdeckt und möglichst keine Selbstbeteiligung aufweist.

Nachwort:

Die Benzinklausel findet häufiger Anwendung, als der Kunde einer Privathaftpflichtversicherung - der zumeist nichts von ihr weiß - hoffen möchte. Dagegen gilt es, sich im Einzelfall mit fachanwaltlicher Hilfe zu wehren. Wie kurios die Ablehnungen einer Kostenübernahme unter Verweis auf die Benzinklausel sind, belegen diese vom Versicherungsnehmer "gewonnenen" Prozesse:

Der Beifahrer wollte Radio hören und drehte dabei am Fahrzeugschlüssel, der Motor startete und der PKW fuhr gegen ein in der Nähe geparktes Fahrzeug. Ein Fall für die Privathaftpflicht! (OLG Celle, Az: 8 W 9/05)

Beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben geriet das Fahrzeug in Brand. Ein Fall für die Privathaftpflichtverscherung, da die Gefahr doch offensichtlich vom Gebrauch des Heizlüfters und nicht des vereisten PKWs ausging! (OLG Karlsruhe: Az. 19 U 33/05)

Befreit sich ein Hund selbst aus einem PKW und entsteht dadurch ein Schaden, handelt es sich um eine tiertypische und nicht um eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr. Ein Fall für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung! (OLG Karlsruhe: Az. 12 U 133/06)

Will aber ein Fahrer durch einelektrischen Garagen- oder Werkstores fahren, öffnet dieses per Funk und schädigt dabei ein anderes Fahrzeug, so greift die Kraftfahrzeug- und nicht die Privathaftpflichtversicherung (LG Saarbrücken: (Az. 12 S 6/05).

Fazit:

Nicht immer kommt die ablehnende Versicherung mit ihrer Deckungsablehnung durch.




*http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Benzinklausel.html