Wartezeitregelung einer betrieblichen Altersversorgung – Diskriminierung älterer Arbeitnehmer?

Wartezeitregelung einer betrieblichen Altersversorgung – Diskriminierung älterer Arbeitnehmer?
13.02.2013244 Mal gelesen
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten sich in folgendem Fall mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Wartezeitreglung einer betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer wegen ihres Alters diskriminiert.

Die 1942 geborene Arbeitnehmerin war seit 1997 bis 2008 im Betrieb der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgänger beschäftigt. Im Jahr 1999 gründete die Arbeitgeberin eine Unterstützungskasse und gewährte ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente. In einer Versorgungsordnung waren folgende Voraussetzungen für die Betriebsrente festgelegt: Das Arbeitsverhältnis musste am 31.12 1999 bestanden haben und der Arbeitnehmer musste bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit erreichen können. Die Arbeitgeberin teilte der Arbeitnehmerin mit, dass eine Betriebsrente für sie nicht in Betracht käme. Sie sei zu alt.

Die Arbeitnehmerin fühlte sich wegen ihres Alters diskriminiert und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht.

Diskriminierung wegen des Alters?

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden nun jedoch, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Regelung der Versorgungsordnung die Arbeitnehmerin unmittelbar oder nur mittelbar wegen ihres Alters diskriminiere. Jedenfalls müsse von einer Rechtfertigung der Benachteiligung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgegangen werden.

Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts in Betracht. Die Arbeitgeberin muss der Arbeitnehmerin somit keine Betriebsrente gewähren.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2013, 3 AZR 100/11, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010, 14 Sa 1328/10)

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